Berufsrecht

Keine Haftpflichtversicherung – Approbation weg

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Berlin -

Ohne Berufshaftpflichtversicherung dürfen Ärzte und Apotheker nicht tätig werden. Fehlt sie, kann im Extremfall sogar die Approbation widerrufen werden. Dies hat das Verwaltungsgericht München (VG) in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden.

Im konkreten Fall ging es um einen Schönheitschirurgen aus München, der der Aufsicht mehrfach aufgefallen war, unter anderem wegen Titelmissbrauchs. Bei einer Kontrolle der Praxisräume wurden im Frühjahr 2014 kritische Hygienedefizite, unzureichende Notfallausstattung sowie unzureichende räumliche Voraussetzungen festgestellt. Unter anderem fehlten eine unterbrechungsfreie Stromversorgung, ausreichende Geräte zur manuellen Beatmung beziehungsweise Sauerstoffversorgung, eine Notrufvorrichtung für Patienten und eine postinterventionelle Überwachung nach Beendigung des Eingriffs.

So wurden dem Arzt zahlreiche Operationen verboten, kleinere Eingriffe durfte er unter Auflagen weiter durchführen. So sollte er das Fenster des Eingriffsraums mit Fliegengitter versehen, die OP-Liege reparieren und Reinigungskräfte beziehungsweise OP-Schwestern für das spezielle Reinigungsverfahren im Operationsbereich schulen. Außerdem wurde er verpflichtet, einen auf die Einrichtung der Praxisräume zugeschnittenen Hygieneplan vorzulegen.

Weil der Mediziner den Aufforderungen trotz mehrfacher Aufforderung nicht nachkam, sondern stattdessen weiter Patienten operierte, wurden mehrere Ordnungsgelder im fünfstelligen Bereich verhängt und auch fällig gestellt. Bei der dritten Begehung wurden die Praxisräume im November 2015 schließlich versiegelt, kurz vor dem Jahreswechsel wurde die Approbation widerrufen.

Der Mediziner warf der Regierung von Oberbayern vor, sich im Rahmen einer von langer Hand geplanten Verleumdungskampagne als Werkzeug benutzen zu lassen, und zog vor Gericht. Schon im Eilverfahren blieb er in beiden Instanzen erfolglos, nun erklärte das VG auch im Hauptsacheverfahren den Widerruf der Approbation für rechtens.

Um die vor Ort festgestellten Mängel ging es im Verfahren nicht mehr, vielmehr genügte für die Richter schon der Umstand, dass der Mediziner trotz mehrfacher Aufforderung keine Berufshaftpflichtversicherung vorgelegt hatte. Trotzdem habe er im Zeitraum von knapp einem Jahr unstreitig 21 Operationen durchgeführt, darunter Augenlid- und Ohrkorrekturen, Facelifts, Rhinoplastik und der Einsatz und Wechsel von Brustimplantaten. „Dies begründet im vorliegenden Einzelfall die Prognose einer Unzuverlässigkeit des Klägers. Es gehört zweifelsohne zu den Berufspflichten eines Arztes in Bayern, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen“, heißt es im Urteil.

In der Bundesärzteordnung (BÄO) ist geregelt, dass das Ruhen der Approbation angeordnet werden kann, wenn der Arzt „nicht ausreichend gegen die sich aus seiner Berufsausübung ergebenden Haftpflichtgefahren versichert ist, sofern kraft Landesrechts oder kraft Standesrechts eine Pflicht zur Versicherung besteht“. Die Richter in München haben nun entschieden, dass im Einzelfall die Approbation auch endgültig widerrufen werden kann.

Denn schon in der Begründung zum Gesetzestext werde davon ausgegangen, dass der Arzt sich allerspätestens bei Ruhen der Approbation um eine Berufshaftpflichtversicherung bemühen werde, um wieder als Arzt tätig werden zu können. „Dies schließt jedoch nicht aus, dass in Einzelfällen, in denen ein Arzt etwa vorsätzlich über längeren Zeitraum ohne Berufshaftpflichtversicherung risikobehaftete ärztliche Tätigkeiten durchführt, eine Unzuverlässigkeit angenommen werden kann.“

Die obligatorische Haftpflichtversicherung diene dem Schutz der Patienten, heißt es weiter im Urteil. „Wenn ein Arzt vorsätzlich und über längere Zeit ohne Haftpflichtversicherung Patienten behandelt, zeigt dies bereits eine Nachlässigkeit zum Nachteil seiner Patienten.“ Sofern es sich um operative Eingriffe handele, wiege dieser Verstoß umso schwerer. „Insbesondere ein Arzt, der unter (Voll-) Narkotisierung seiner Patienten Operationen durchführt, benötigt auf jeden Fall eine Haftpflichtversicherung, da insbesondere in diesem Bereich große Schäden entstehen können.“

Der Chirurg aus München habe „vorsätzlich und über längere Zeit nachhaltig gegen die berufliche Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung verstoßen“, sodass im vorliegenden Einzelfall von einer „prognostischen Unzuverlässigkeit“ auszugehen sei, heißt es weiter. Besonders schwer wiege, dass der Großteil der Operationen unter Vollnarkose stattfand und dass es sich keineswegs um einfache Eingriffe gehandelt habe, sondern um solche, bei denen „gewichtige Kunstfehler mit entsprechenden Schadensersatzforderungen in Betracht kommen können“.

Dass Probleme nicht ausgeschlossen seien, zeigt sich den Richtern zufolge übrigens anschaulich daran, dass der Arzt selbst vom Landgericht München I unter anderem zur Zahlung eines Schmerzensgelds in Höhe von 50.000 Euro wegen eines Kunstfehlers bei einer Brustvergrößerung mittels Implantaten verurteilt wurde.

Dass der Mediziner die in der einschlägigen Literatur geforderte Deckungssumme von 5 Millionen Euro laut eigenem Bekunden selbst aus liquiden Mitteln aufbringen könne, ändere nicht an der Verpflichtung zum Abschluss einer Versicherung. Schließlich könnten theoretisch mehrere Kunstfehler nacheinander passieren, so dass der Arzt von geschädigten Patienten auch mehrfach in Anspruch genommen werden könne.

Der Arzt hatte noch argumentiert, dass er für von ihm mitentwickelte minimalinvasive endoskopische rekonstruktive Mikrochirurgie seinerzeit keine Versicherung habe finden können. Doch auch das ließen die Richter nicht gelten: Einerseits sei „auch ohne tiefere medizinische Kenntnisse“ davon auszugehen, dass Operationen wie der Einsatz und Wechsel von Brustimplantaten nicht minimalinvasiv durchgeführt werden könnten. Unstreitig existierten aber für solche ärztliche Tätigkeiten Berufshaftpflichtversicherungen.

Andererseits müssten Behandlungsmethoden, für die es keine entsprechende Versicherung am Markt gebe, im Zweifelsfall aufgegeben werden: „Ärztlichen Tätigkeiten, die nicht versicherbar sind, dürfte regelmäßig ein solch hohes Risiko einer Patientenschädigung innewohnen, dass ein aus der Versicherungspflicht indirekt resultierendes partielles Berufsverbot für einen Arzt generell gerechtfertigt ist.“

Dass der Mediziner dementierte, in den Gesprächen mit der Aufsicht überhaupt auf die Mängel hingewiesen worden zu sein, hielten die Richter ebenso wenig für glaubhaft wie die Behauptung, die entsprechenden Bescheide hätten ihn nie erreicht, sondern seien aus seinem Briefkasten entwendet worden. Schließlich habe er selbst auf vorangegangenen Briefverkehr Bezug genommen. Das sei aber auch nicht entscheidungserheblich, da bereits die fehlende Haftpflichtversicherung in diesem Fall den Widerruf der Approbation rechtfertige.

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