Urteil

Keine Erstattung bei Off-Label use

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Ein erwachsener Patient muss ein Medikament selbst zahlen, wenn das Mittel nur für die Behandlung von Kindern zugelassen ist. Das gilt auch dann, wenn die Verordnung den sogenannten ärztlichen Leitlinien entspricht. Darauf weist der Verein der Medizinrechtsanwälte in Lübeck hin und beruft sich auf ein Urteil des Bundessozialgerichts in Kassel. Die Leitlinien dienen Medizinern als wissenschaftlich begründete Entscheidungshilfen bei besonderen Krankheiten, sind aber nicht bindend.

Geklagt hatte ein Mann, der erstmals im Alter von 19 Jahren mit einem Methylphenidat-haltigen Mittel gegen seine Aufmerksamkeitsdefizit-Störung (ADHS) behandelt worden war. Der Wirkstoff ist in Deutschland nur für Kinder zugelassen, den Leitlinien zufolge aber „Mittel erster Wahl“ bei erwachsenen ADHS-Patienten. Das Gericht entschied, dies sei für den Anspruch an die Krankenkasse ohne Belang.

Grundsätzlich dürfen Arzneimittel nicht außerhalb ihrer Zulassung für bestimmte Patientengruppen oder bestimme Krankheitsbilder gewährt werden. Ausnahmen, der sogenannte Off-Label-Use, sind laut den Medizinrechtlern streng geregelt - unter anderem muss Aussicht auf einen Behandlungserfolg bestehen. Diese sahen die Richter in dem Fall als nicht gegeben.

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