Kein Steuerabzug für Nahrungsergänzungsmittel Patrick Hollstein, 18.09.2024 08:01 Uhr
Kosten für Arzneimittel können als außergewöhnliche Belastungen bei der Steuererklärung berücksichtigt werden, für Nahrungsergänzungsmittel gilt das nicht – auch dann nicht, wenn sie ärztlich verordnet wurden. Das hat das Finanzgericht München (FG) entschieden.
Im Streitfall ging es um einen Patienten mit Prostatakrebs, der nach Operation und Chemotherapie unter starken Nebenwirkungen leidet. Er machte neben verschiedenen Behandlungskosten in seinen Steuererklärungen für die Jahre 2019 und 2020 auch Aufwendungen für Nahrungsergänzungsmittel in Höhe von rund 21.000 Euro geltend, die das Finanzamt allerdings nicht anerkannte. Es handelte sich um knapp 60 unterschiedliche Produkte, von Vitalpilzen über Vitamin- und Mineralstoffpräparate bis hin zu spagyrischen Zubereitungen, die er von einem Spezialanbieter bezogen hatte.
Unter Verweis auf die entsprechenden Verordnungen sowie ärztliche Atteste und klinische Befunde argumentierte der Patient, die streitigen Kosten könnten nicht als reine Diätaufwendungen beurteilt werden, weil diese Aufwendungen lebensnotwendig seien, um eine Fortschreitung dieser schweren Krankheit auszuschließen. Theoretisch könnten die Produkte auch über Apotheken erworben werden.
Das FG wies die Klage ab. Nach § 33 Abs. 1 Einkommenssteuergesetz (EStG) lägen außergewöhnliche Belastungen nur dann vor, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands erwüchsen. Dies sei bei typischen und unmittelbaren Krankheitskosten zwar zwangsläufig der Fall; sie würden weder dem Grunde noch der Höhe nach geprüft.
NEM keine außergewöhnliche Belastung
Aufwendungen für Diätverpflegung seien dagegen ausnahmslos nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Dies gelte auch für Sonderdiäten, die eine medikamentöse Behandlung ersetzten und damit zur Unterstützung einer Heilbehandlung konsumiert würden. „Denn insoweit ist der Steuerpflichtige nicht außergewöhnlich belastet, da unterschiedliche Lebenshaltungskosten steuerlich unbeachtlich sind.“
Das Vorliegen einer medizinischen Indikation und damit eine Erstattung im Einzelfall setze wiederum voraus, dass über Qualität und Wirksamkeit der Methode zuverlässige, wissenschaftlich nachprüfbare Aussagen gemacht werden könnten. „Die Therapie muss in einer für die sichere Beurteilung ausreichenden Zahl von Behandlungsfällen erfolgreich gewesen sein.“ Sei dies nicht der Fall, könne eine „wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode“ im Einzelfall nur dann berücksichtigt werden, wenn ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vorliege – und zwar vor Beginn der Behandlung.