Erstattungsfähigkeit

Kein Sandoglobulin bei MS APOTHEKE ADHOC, 25.10.2012 18:53 Uhr

Zu spät beantragt: Das Landessozialgericht Bayern hat bestätigt, dass Kassen die Kosten für eine bereits begonnene Off-Label-Therapie nicht übernehmen müssen. Foto: Andreas Praefcke
Berlin - 

Bei einem Antrag auf Kostenerstattung durch die Krankenkassen muss unbedingt abgewartet werden, bis die Kasse sich mit der Leistung befasst hat. Das hat das Bayerische Landessozialgericht entschieden. Der Antrag einer Patientin mit Multipler Sklerose (MS) auf Sandoglobulin sei daher zu Recht abgewiesen worden.

Die MS-Patientin erhielt seit der Geburt ihres Sohnes monatlich intravenös verabreichte Immunglobuline. Da sie sich weitere Kinder wünschte, begann der behandelnde Neurologe eine Therapie mit Sandoglobulin, das er auf Privatrezept verordnete. Anschließend beantragte der Arzt die Kostenübernahme bei der Krankenkasse, da das Medikament für die Behandlung von MS nicht zugelassen ist.

Da der Antrag auf Kostenerstattung jedoch erst nach Beginn der Therapie gestellt worden sei, bestehe kein Anspruch auf Erstattung. Werde mit dem eigenmächtigen Beginn der Behandlung das weitere Vorgehen bereits endgültig festgelegt, sei die Kasse nicht zur Kostenübernahme verpflichtet, so die Richter. Dies gelte auch für den Teil der Behandlung, der nach dem ablehnenden Bescheid der Kasse durchgeführt werde.

Die Voraussetzungen für einen Off-Label-Use seien zudem nicht gegeben gewesen: Die Patientin habe sich zum Zeitpunkt der Medikationsumstellung in einem klinisch stabilen Zustand befunden – somit habe keine schwerwiegende Erkrankung vorgelegen, heißt es in der Urteilsbegründung. Außerdem bestehe kein fachlicher Konsens über den Nutzen von intravenösen Immunglobulinen.