Kein Kartellrecht für Krankenkassen Alexander Müller, 16.09.2011 12:39 Uhr
Zusatzbeiträge der Krankenkassen gehen das Bundeskartellamt nichts an. Das Landessozialgericht Darmstadt (LSG) hat gestern entschieden, dass das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in diesem Fall nicht anwendbar ist. Anfang 2010 hatten acht Krankenkassen öffentlich die Erhebung von Zusatzbeiträgen angekündigt, darunter die DAK, die AOK Schleswig-Holstein und die KKH Allianz. Das Kartellamt sah darin eine illegale Preisabsprache und verlangte von den Kassen Auskünfte. Dagegen hatten diese geklagt.
Während die Kassen auf ihr Recht der Selbstverwaltung pochen, möchte das Kartellamt sie als normale Unternehmen behandeln und dem Wettbewerbsrecht unterwerfen. Doch aus Sicht des LSG war der Auskunftsbeschluss der Behörde rechtswidrig. Das Kartellrecht sei auf Krankenkassen nicht anwendbar, zuständig für die staatliche Aussicht sei nur das Bundesversicherungsamt (BVA).
Aus Sicht des LSG arbeiten die Kassen als Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht als Unternehmen. Damit sei auch die Erhebung von Zusatzbeiträgen keine wirtschaftliche Tätigkeit. Anders als private Versicherer würden Krankenkassen nur soziale Aufgaben übernehmen und hätten überdies untereinander einen Kosten- und Risikoausgleich vorzunehmen.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung und parallel laufender Verfahren vor anderen Landessozial- und Oberlandesgerichten hat das LSG Darmstadt Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.