Kein Dispensierrecht für Ärzte Désirée Kietzmann, 19.08.2008 15:29 Uhr
Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) plant offenbar, die Vorschriften für die Substitutionsbehandlung opiatabhängiger Patienten zu lockern. Der aktuelle Entwurf zur Änderung der Betäubungsmittel- Verschreibungsverordnung (BtMVV) enthalte zwei neue Regelungen zur Verbesserung der Versorgung, bestätigte ein Ministeriumssprecher gegenüber APOTHEKE ADHOC. Mit modifizierten Vorgaben zur Vertretungsregelungen sowie zur Versorgung am Wochenende kommt das Ministerium damit - zumindest teilweise - den von den deutschen Ärzten im Juni erhobenen Forderungen nach praxisfreundlicheren Vorschriften nach. Das Dispensierrecht soll jedoch beim Apotheker bleiben.
Der Entwurf, der derzeit den Ländern, Verbänden und Bundesressorts zur Stellungsnahme vorliegt, sieht den Angaben zufolge eine so genannte Zwei-Tages-Verschreibung für Wochenenden und Feiertage vor. Wenn die Kontinuität der Versorgung nicht auf anderem Wege gewährleistet werden kann, hat der Arzt unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit, dem Patienten sein Substitutionsmittel für zwei Tage zu verschreiben und ihm die eigenverantwortliche Einnahme zu gestatten.
Nach den Vorschriften der aktuellen BtMVV müssen Patienten die Medikamente stets unter Aufsicht einnehmen. Dies führt dazu, dass Substitutionspraxen auch am Wochenende geöffnet sein müssen. Nur für geeignete Patienten dürfen Ärzte bislang so genannte Take-Home-Verschreibungen ausstellen, die durch die Apotheken beliefert werden.
Die neuen Vorgaben für Wochenenden und Feiertage sehen ebenfalls eine Einbindung der Apotheken vor: Denn der Arzt darf lediglich die Rezepte ausstellen, nicht jedoch die Arzneimittel abgeben. Das Dispensierrecht des Apothekers bleibt damit unangetastet. Die Forderungen der Ärzte wurden somit nicht vollständig in den Entwurf aufgenommen. Auf dem deutschen Ärztetag im Juni hatten die Mediziner gefordert, ihren Patienten die für das Wochenende und für Feiertage benötigten Medikamente selbst in abgeteilten Dosen zum Verbrauch überlassen zu können.
Der Entwurf enthält zudem eine Ausnahmeregelung zur Vertretung. Derzeit darf sich ein Substitutionsarzt nur durch einen ebenfalls suchtmedizinsch qualifizierten Mediziner vertreten lassen. Sollte es ihm nicht gelingen, einen geeigneten Arzt zu finden, könnte er nach den neuen Vorgaben die Betreuung seiner Patienten für einen begrenzten Zeitraum auch auf einen Mediziner ohne Zusatzausbildung übertragen. Durch die neue Regelung sollen Urlaubs- und Krankheitsphasen substituierender Ärzte besser überbrückt werden.
Derzeit warte das Ministerium die Rückmeldungen der Beteiligten ab, sagte der Sprecher. Nach der Zustimmung durch das Kabinett könnte die Änderungsverordnung dann in den Bundesrat eingebracht werden.