GKV-Leistungskatalog

Kein Cialis auf Rezept

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Berlin -

Krankenkassen müssen die Kosten für das Lifestyle-Präparat Cialis (Tadalafil) nicht erstatten. Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel bestätigte, dass das Medikament gegen erektile Dysfunktion nicht zum GKV-Leistungskatalog gehört. Dem stünde auch das Diskriminierungsverbot nicht entgegen, so die Richter.

 

Geklagt hatte ein Patient mit Multipler Sklerose, der als Folge seiner Krankheit unter anderem an erektiler Dysfunktion leidet. Anfang 2007 beantragte er bei der Barmer GEK erfolglos die Übernahme der Kosten für Cialis.

Nach einer Niederlage in erster und zweiter Instanz zog der Patient vor das BSG und führte an, die Versorgung mit dem Präparat sei eine speziell auf Grund seiner Behinderung erforderliche Gesundheitsleistung. Der gesetzliche Leistungsausschluss sei unanwendbar, weil er mittelbar Menschen mit erektiler Dysfunktion diskriminiere.

Die Richter sahen das anders: Der Patient könne sich weder auf das Diskriminierungsverbot im Grundgesetz noch auf die UN-Behindertenrechtskonvention berufen. Der Leistungsausschluss verstoße nicht gegen diese Vorgaben, weil er nicht an eine Behinderung anknüpfe.

Dass behinderte Menschen ebenfalls von der Ausschlussregelung betroffen sind, ist den Richtern zufolge durch den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gerechtfertigt. Außerdem könnten bei Lifestyle-Medikamenten die Übergänge zwischen krankhaften und nicht krankhaften Zuständen auch maßgeblich vom subjektiven Empfinden des einzelnen Versicherten abhängen.

 

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