ALBVVG im Bundesrat

Kein Aut-simile-Austausch mehr

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Berlin -

Die erleichterten Abgaberegeln, die das UPD-Gesetz den Apotheken beschert, sind zum 1. August Geschichte. Doch auch das Lieferengpassgesetz (ALVVG) soll den Apotheken mehr Beinfreiheit geben. Aber nicht alle bisherigen Lockerungen werden verstetigt. Ein Beispiel ist der Aut-simile-Austausch.

Nicht lieferbar statt nicht vorrätig

Bislang galt: Ist das auf Grundlage der Verordnung abzugebende Arzneimittel in der Apotheke nicht vorrätig, soll ein wirkstoffgleiches Arzneimittel abgegeben werden. Ist weder ein wirkstoffgleiches in der Apotheke vorrätig noch das abzugebende lieferbar, kann ein lieferbares wirkstoffgleiches Präparat abgegeben werden. Ist kein wirkstoffgleiches vorrätig und auch nicht lieferbar, ist ein Aut-simile-Austausch in Rücksprache mit der verschreibenden Person abzugeben – Doku nicht vergessen.

Doch damit ist bald Schluss, denn im ALBVVG ist diese Regelung nicht mehr enthalten. Und auch der Austausch auf ein wirkstoffgleiches Arzneimittel ist nicht mehr möglich, wenn das abzugebende Arzneimittel nicht vorrätig ist – sondern nur, wenn es nicht lieferbar ist.

Apotheken können „bei Nichtverfügbarkeit eines nach Maßgabe des Rahmenvertrags nach Absatz 2 abzugebenden Arzneimittels dieses gegen ein verfügbares wirkstoffgleiches Arzneimittel austauschen“.

Was bedeutet Nichtverfügbarkeit?

Und auch die Nichtverfügbarkeit ist im ALBVVG definiert. Ein Arzneimittel gilt als nicht lieferbar, wenn es innerhalb einer angemessenen Zeit durch zwei unterschiedliche Verfügbarkeitsanfragen bei vollversorgenden Arzneimittelgroßhandlungen nicht beschafft werden kann. Werden Apotheken nur einem Großhandel beliefert, liegt eine Nichtverfügbarkeit vor, wenn das Arzneimittel innerhalb einer angemessenen Frist durch eine Verfügbarkeitsanfrage nicht beschafft werden kann.

Was ist sonst noch möglich?

Außerdem dürfen Apotheken auch weiterhin ohne Arztrücksprache von der Verordnung abweichen, wenn die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird. Dies gilt für:

  1. die Packungsgröße, auch mit einer Überschreitung der nach der Packungsgrößenverordnung definierten Messzahl,
  2. die Packungsanzahl,
  3. die Entnahme von Teilmengen aus Fertigarzneimittelpackungen, soweit die abzugebende Packungsgröße nicht lieferbar ist, und
  4. die Wirkstärke, sofern keine pharmazeutischen Bedenken bestehen

Sonderkennzeichen und Faktor

Ist ein Arzneimittel nicht lieferbar und muss ausgetauscht werden, muss dies auf der Verordnung kenntlich gemacht werden. Dazu finden die Sonder-PZN und der zugehörige Faktor Anwendung.

  • Sonder-PZN 02567024
  • Faktor 2: Nichtverfügbarkeit Rabattarzneimittel
  • Faktor 3: 4 preisgünstigsten Arzneimittel oder preisgünstige Importe nicht lieferbar
  • Faktor 4: Rabattarzneimittel und 4 preisgünstigsten Arzneimittel oder Rabattarzneimittel und preisgünstige Importe nicht lieferbar

Abgabe von Teilmengen

Wird die erste Teilmenge entnommen, wird diese unter Angabe der PZN und des vollständigen Preises komplett abgerechnet und die entsprechende Zuzahlung erhoben. Die Apotheke druckt das Sonderkennzeichen 06461127 (Erstabgabe einer Teilmenge), im Feld „Faktor“ den Wert „1“ und im Feld „Taxe“ den Betrag „0“ auf.

Werden weitere Teilmengen aus der Packung entnommen, werden die PZN, im Feld „Faktor“ der Wert „1“ und im Feld „Taxe“ der Betrag „0“ sowie das Sonderkennzeichen 06461133 (weitere Teilmengenabgabe) aufgedruckt. „Im Feld ‚Faktor‘ ist der Wert ‚1‘ anzugeben, im Feld ‚Taxe‘ ist der Betrag ‚690‘, entsprechend 5,80 Euro gemäß § 3 Abs. 6 AMPreisV zuzüglich Umsatzsteuer, anzugeben. Eine Zuzahlung ist zu erheben.“

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