Versandapotheken

Kein Apothekenrecht für Apotheken-Töchter

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Ausländische Versandapotheken dürfen nicht nur logistisch, sondern selbst pharmazeutisch in Deutschland tätig sein - ohne deutsche Betriebserlaubnis und mit eingeschränkter Aufsicht durch die Behörden. So zumindest sieht es das Landgericht Ulm im Fall der Schlecker-Tochter Vitalsana. Weil im niederländischen Arzneimittelrecht „selbständige gewerbliche Niederlassungen“ im Ausland nicht geregelt sind und die deutschen Vorschriften wiederum keine „Teilbetriebserlaubnis“ kennen, darf sich Vitalsana von den Auflagen für Präsenzapotheken freigestellt fühlen.

Generell gelten den Richtern zufolge die Vorschriften für Präsenzapotheken nicht im Bereich des Versandhandels, da keine räumliche Bindung zu einer Apotheke besteht. Die Richter beziehen sich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu den „Pharma Punkten“ von dm: In Leipzig hatte man zwischen Rezeptsammel- und Pick-up-Stellen unterschieden und Letztere als rein logistische Variante des Versandhandels von den Vorschriften der Apothekenbetriebsordnung freigestellt.

Diese Linie gilt nach Ansicht der Ulmer Richter - warum auch immer - auch für die Organisation der pharmazeutischen Beratung, der Rezeptverarbeitung und der Arzneimittelretouren: „Der Versandhandel unterscheidet sich in dieser Hinsicht grundlegend vom System der Präsenzapotheke, das wiederum den nationalen Regelungen zugrunde liegt.“

Entsprechend großzügig ist das Fazit: „Auch für die pharmazeutische Beratung unter Einschaltung von Drittfirmen, die Mitarbeiter in Deutschland beschäftigen, sowie für die Rezeptverarbeitung und die Organisation der Arzneimittelretouren ziehen nicht die Erforderlichkeit einer deutschen 'Teilapothekenbetriebserlaubnis' nach sich.“ Zumal es diese ja, ebenso wie den „Teilapothekenbetrieb“, im Gesetz ohnehin nicht gibt.

Im Gesetz nicht, aber vor Gericht: Interne Organisationsmaßnahmen wie Verhandlungen mit Vertragspartnern sind nämlich laut Urteilsbegründung „Teilbereiche eines Versandapothekenbetriebs“, für die nun schon gleich gar keine Apothekenbetriebserlaubnis erforderlich ist - höchstens eine Gewerbeanmeldung.

Bliebe also noch die Frage der behördlichen Aufsicht, die ja ohne Betriebserlaubnis eigentlich nicht besteht, und die der Gesetzgeber daher „im Bedarfsfalle“ zu regeln habe: „Die Übertragung der bestehenden Regelungen ist, soweit sie Präsenzapotheken im Blick haben, auf Versandapotheken nicht möglich.“

Die Wettbewerbszentrale will das Urteil sorgfältig prüfen, hält es aber nach erster Durchsicht für nicht überzeugend und will in Berufung gehen.

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