Krankenkassen müssen Avastin im Off-Label-use nicht erstatten. Das hat das Bundessozialgericht entschieden und damit der Barmer GEK recht gegeben. Eine Patientin hatte gegen die Krankenkasse geklagt, weil diese die Kosten für eine intravitreale Injektion zur Behandlung ihres Makulaödemes nicht übernehmen wollte.
Im September 2006 hatte die Patientin die Kostenübernahme von fast 1000 Euro für die Behandlung beantragt. Die Barmer hatte den Antrag abgelehnt. Trotzdem hatte sich die Patientin in der Folge mehrfach den Antikörper injizieren lassen. Im Oktober 2007 wurde ihr Antrag nochmals überprüft, allerdings ohne Erfolg für die Patientin.
In den Vorinstanzen war die Patientin mit ihrer Klage gegen die Barmer erfolglos geblieben: Demnach fehle ein erforderlicher Wirksamkeitsnachweis für einen Off-Label-Gebrauch. Da das Makulaödem häufig auftrete, müsse die Indikation bereits untersuchbar beziehungsweise untersucht worden sein.
Das BSG bestätigte die Auffassung der Vorinstanz, dass Avastin aufgrund der fehlenden Arzneimittelzulassung nicht zu Lasten der Krankenkassen verordnungsfähig sei. Da die vorliegende Erkrankung der Patientin nicht mit einer Off-Label-typischen lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlich verlaufenden Erkrankung vergleichbar sei, fehle auch die Grundlage für eine solche Anwendung. Zudem sei nur ein Auge der Patientin betroffen. Mit dem anderen Auge kann die Patientin nahezu unbeeinträchtigt sehen. Auch eine Einstufung als Orphan drug sei unzulässig, da kein „Seltenheitsfall“ vorliege.
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