Wie viel Krankenhaus in der ambulanten Versorgung vertragen die niedergelassenen Ärzte? An dieser Frage scheiden sich die Geister. Während die Hausärzte eine Abwanderung ihrer Patienten fürchten, hoffen manche Fachärzte, bei der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) mitspielen zu können. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat zum Thema am heutigen Donnerstag eine außerordentliche Vertreterversammlung anberaumt. Auslöser ist ein Alleingang von KBV-Chef Dr. Andreas Gassen, der die Fachärzte vertritt.
Seit 2004 können Kliniken Patienten mit seltenen Erkrankungen oder Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen – zum Beispiel Mukoviszidose, Rheuma oder Krebs – auch ambulant behandeln, wenn ein entsprechender Antrag durch die jeweilige Landesregierung genehmigt wurde. Die Leistungen werden extrabudgetär vergütet.
Seit 2012 sind auch niedergelassene Ärzte zugelassen. Gleichzeitig wurden die Verträge auf zwei Jahre nach Inkrafttreten des entsprechenden Richtlinienbeschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) befristet. Für Tuberkulose zum Beispiel, die seit April 2014 in der ASV behandelt werden kann, endet die Frist im April 2016.
Doch im GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) ist für Altverträge ein unbefristeter Bestandsschutz vorgesehen. Gegen diesen hatte sich Gassen gemeinsam mit dem Hauptgeschäftsführer der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG), Georg Baum, in einem Brief an Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU) ausgesprochen: Die „Ewigkeitsgarantie“ müsse wegfallen, da ansonsten ineffiziente Doppelstrukturen weitergeführt und die Weiterentwicklung der neuen ASV konterkariert würden. Im Gegenzug könne man schwere Verlaufsformen als Zugangsvoraussetzung streichen, zumal diese ohnehin schwierig zu definieren seien.
In der KBV hat der Alleingang des Vorsitzenden zu Irritationen geführt. Die Anregungen seien nicht abgestimmt gewesen, hieß es. Mehrere KV-Vorsitzende fühlten sich übergangen. KBV-Vize Regina Feldmann warnte, dass etwa Patienten mit Herzinsuffizienz aus der Grundversorgung in die Krankenhäuser gezogen werden könnten.
„Wir müssen regeln, dass die ASV die Grundversorgung durch Haus- und Fachärzte nicht bedroht. Das tut sie nämlich“, sagte Feldmann der Ärztezeitung. Und: Wenn ASV-Leistungen außerhalb des KV-Systems abgerechnet würden, könnte die Verschiebung in den sogenannten dritten Sektor außerdem zu sinkenden Einnahmen führen, was für Haus- und Fachärzte eine höhere Verwaltungsumlage bedeute.
In einem weiteren Brief forderte der KBV-Vorstand Gröhe auf, mögliche Änderungen bei der ASV zwingend an bestimmte Bedingungen zu knüpfen. Der Wegfall des Kriteriums „schwere Verlaufsform“ erfordere, dass der Indikationskatalog neu definiert werde, heißt es in dem Schreiben. Auch die Kooperationsverpflichtung und die Zusammensetzung der Teams müssten dann überarbeitet werden. Beibehalten werden müssten außerdem der Facharztstatus, die dazugehörige Qualitätssicherung sowie der Überweisungsvorbehalt.
Unabdingbar sei außerdem, dass eine Ausweitung von Leistungen nicht zur Minderung der vertragsärztlichen Vergütung führe. Vielmehr müssten alle Leistungen für ASV-Patienten grundsätzlich extrabudgetär abgerechnet werden können. Bislang ist dies nur für Leistungen in der ASV vorgesehen. Für die Abrechnung in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung sei zwingend der Arztfall vorzusehen.
Auf die Einberufung der außerordentlichen Sitzung hatten die Vorstände der KVen gedrängt. Gegenüber der Ärzte Zeitung räumte Gassen Fehler ein; angeschlagen fühlt er sich aber nicht. Die Einberufung der Mitgliederversammlung sei kein indirektes Misstrauensvotum gegen seine Person. Sein Vorgehen habe die Mitglieder „durchgerüttelt“ und eine konstruktive Diskussion losgetreten. Bislang sei die besondere, sektorenübergreifende und interdisziplinäre Versorgungsform kein Herzensthema der Ärzte gewesen, die Selbstverwaltung habe alles getan, um die ASV „ungangbar“ zu machen.
Krankenhäuser haben verschiedene Zugänge zur ambulanten Versorgung: So können angestellte Klinikärzte externe Patienten behandeln, wenn sie dazu von der KV ermächtigt werden. Auch die Kliniken selbst können in unterversorgten Gebieten zu diesem Zweck geöffnet werden. Eine ähnliche Regelung gibt es für Klinikapotheken.
Die Regierung will die Kliniken weiter fördern: Laut Referentenentwurf zum GKV-VSG sollen die Zulassungsausschüsse verpflichtet werden, Krankenhäuser zur Teilnahme an der ambulanten ärztlichen Versorgung zu ermächtigen, wenn der Landesausschuss eine Unterversorgung oder einen zusätzlichen Versorgungsbedarf festgestellt hat. Bislang ist dies eine Kann-Vorschrift.
Als Alternative hatte die KBV in ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf eine gemeinsame Versorgungsplanung vorgeschlagen, nach der Klinik und KV zusammen eine bedarfsgerechte Versorgung gestalten sollen. Die bestehenden Sicherstellungskompetenzen sollen dabei beibehalten werden.
Ihren Protest gegen Klinik-MVZ haben die Kassenärzte vor Jahren aufgegeben – auch weil viele Kollegen, allen voran die Ärztefunktionäre, in diesem Bereich aktiv werden wollten: Die meisten MVZ sind bislang in der Trägerschaft niedergelassener Ärzte entstanden.
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