Die Krankenkassen haben die ersten Sammelrechnungen der Apotheker in diesem Jahr beglichen – innerhalb der Frist und ohne massenhafte Retaxationen. Mehrere Kassenverbände waren zuvor gegen die Entscheidung der Apotheker Sturm gelaufen, den Kassenabschlag vorerst auf 1,75 Euro festzusetzen. Dem Vernehmen nach haben aber mehrere Kassen nochmals darauf hingewiesen, dass die Rechnungen nur unter Vorbehalt gezahlt wurden.
Nachdem die Verhandlungen zwischen dem Deutschen Apothekerverband (DAV) und dem GKV-Spitzenverband im vergangenen Jahr gescheitert waren, hatte der DAV in einer Resolution beschlossen, ab Januar 30 Cent weniger Rabatt zu gewähren. Die ersten Sammelrechnungen waren Ende Januar von den Rechenzentren an die einzelnen Kassen verschickt worden.
Innerhalb der normalen 10-Tages-Frist mussten die Kassen ihre Rechnungen bei den Apothekern begleichen. Aus den Rechenzentren hieß es nun, dass die Kassen den Forderungen ausnahmslos nachgekommen sind: „Es sind keine Kürzungen vorgenommen worden“, sagt beispielsweise AvP-Geschäftsführer Klaus Henkel. Auch aus dem Norddeutschen Apothekenrechenzentrum (NARZ) hieß es, dass die Kassen nichts abgezogen hätten.
Viele Kassen hätten jedoch nochmals auf ihre Rechtsauffassung hingewiesen: Die Apotheker seien weder durch eine Verhandlungslösung noch durch einen Schiedsspruch befugt, diesen Betrag abzurechnen. Man habe die Rechnungen daher unter Vorbehalt bezahlt: Nachträgliche Retaxationen seien nach wie vor möglich.
Dass die ersten Abrechnungen des Jahres so glimpflich ablaufen, war nicht zu erwarten. Die Barmer GEK hatte beispielsweise „flächendeckende Retaxierungen“ angekündigt. Der AOK Bundesverband hatte seinen Mitgliedern empfohlen, die Rechnungen zu korrigieren, auch die Betriebskrankenkassen hatten Retaxationen in Aussicht gestellt.
Für die deutlichste Reaktion sorgte die AOK Nordwest: Neben Nachzahlungen kündigte die Kasse als Disziplinarmaßnahme sogar Vertragsstrafen und Schadenersatzforderungen an.
Zu früh sollten sich die Apotheker aber nicht freuen: Denn die von den Rechenzentren in Rechnung gestellten 1,75 Euro sind erst offiziell gültig, wenn ein Schiedsspruch vorliegt. Sollte sich die neu besetzte Schiedsstelle für einen höheren Betrag entscheiden, müssen die Pharmazeuten die Differenz nachzahlen.
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