Echte Skonti sind unzulässig, so der Bundesgerichtshof. Für einige Apotheken ist das Urteil existenzbedrohend, denn durch das Verbot verlieren Apotheken im Durchschnitt schätzungsweise 22.000 Euro. Schnelles Handeln ist gefragt. „Der Kassenabschlag muss sofort und vollständig gestrichen werden“, fordert Dr. Stefan Hartmann, 1. Vorsitzender desBundesverbandes Deutscher Apothekenkooperationen (BVDAK).
Skonti, die einen Einkaufsvorteil der Apotheke von mehr als 3,15 Prozent gewähren, sind aus Sicht der Richter:innen in Karlsruhe unzulässig. Der Grund: Die gesetzliche Grundlage für Skonti fehlt. Die Bezahlung von Arzneimitteln sei bei Lieferung fällig, alles andere sei eine reine Vertragsgestaltung, die sich nicht über geltende Vorschriften hinwegsetzen dürfe.
Für Hartmann ist die Konsequenz des Urteils klar. „Der Kassenrabatt in seiner jetzigen Form ist sofort zu streichen.“ Weil die niedergelassene Apotheke ihrerseits auf die Zahlung der Kostenträger angewiesen ist, war und ist eine Zahlung bei Lieferung der Arzneimittel schon nach der Systematik nicht möglich, so Hartmann.
„Wird das Urteil durchgängig umgesetzt, wovon zumindest zum jetzigen Zeitpunkt ausgegangen werden muss, verliert jede Apotheke mehrere zehntausende Euro. Für einen nicht unerheblichen Teil der Apotheken unserer Mitglieder ist dies unbestritten existenzbedrohend“, appelliert der BVDAK-Vorsitzende. „Es muss auch der Gesundheitspolitik klar werden, dass die Gewinne der Apotheken hauptsächlich auf Skonti des Großhandels beruhen.“
Für Hartmann ist die Sache klar. Er ist der Auffassung, dass wenn die Apotheke Arzneimittel bei Lieferung bezahlen muss, dies umgekehrt ebenso dazu führen müsse, dass auch die Kostenträger die Apotheke sofort bezahlen, und zwar ohne Abschlag. „An dieser Konsequenz führt nun kein Weg mehr vorbei.“
Doch für den Kassenabschlag, der an ein Zahlungsziel geknüpft ist, gibt es eine gesetzliche Grundlage. „Die Gewährung des Abschlags setzt voraus, dass die Rechnung des Apothekers innerhalb von zehn Tagen nach Eingang bei der Krankenkasse beglichen wird.“ Damit erlangt der Kassenabschlag den Charakter eines Skontos für die alsbaldige Zahlung. „Wenn aber Skonti im Arzneimittelvertrieb nicht vorgesehen sind, muss dies ausnahmslos gelten“, so Hartmann.
„Sofern der Gesetzgeber sich nach wie vor zur flächendeckenden Versorgung mit Arzneimitteln durch öffentliche Apotheken bekennt, ist mit sofortiger Wirkung der Kassenabschlag auszusetzen. Andernfalls wird, nicht zuletzt aufgrund der weiteren Belastungen, denen sich Apotheken in Deutschland ausgesetzt sehen, die flächendeckende Versorgung mit Arzneimitteln in dieser Form nicht mehr aufrechtzuerhalten sein.“
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