Gesetzesänderung

Kassen zahlen Pille bis zum 22. Geburtstag

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Berlin -

Die Kosten für verschreibungspflichtige Kontrazeptiva werden von den Kassen künftig zwei Jahre länger übernommen. Die Änderung von § 24a Sozialgesetzbuch (SGB V) ist mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

§ 24a Absatz 2 ist wie folgt neu gefasst: „Versicherte bis zum vollenden 22. Lebensjahr haben Anspruch auf Versorgung mit verschreibungspflichtigen empfängnisverhütenden Mitteln.“ Dies gilt analog für nicht verschreibungspflichtige Notfallkontrazeptiva, wenn diese ärztlich verordnet sind. Bislang wurden die Kosten bis zum vollendeten 20. Lebensjahr von den Kassen übernommen.

Unverändert bleiben die Regelungen in Bezug auf die gesetzliche Zuzahlung. Diese wird ab dem 18. Geburtstag fällig und beträgt für Arzneimittel zwischen 50 und 100 Euro minimal fünf und maximal zehn Euro. Auch eventuell anfallende Mehrkosten für Pille, Verhütungsring & Co. müssen ungeachtet der Gesetzesänderung von den Versicherten übernommen werden.

Für die Pille gibt es zudem Ausnahmen in der Beschränkung der Verordnungsfähigkeit, denn Kontrazeptiva können in begründeten medizinischen Ausnahmefällen auch für Frauen, die älter als 22 Jahre sind, zu Lasten der Kasse verordnet werden. Der Arzt ist jedoch nicht zur Angabe der Diagnose verpflichtet. Hat der Arzt entsprechend keine Diagnose angegeben, muss auch die Apotheke keine Prüfung vornehmen und kann das Rezept unter Beachtung des Rabattvertrages beliefern.

Hat der Arzt eine Diagnose auf der Verordnung dokumentiert, unterliegt die Apotheke der erweiterten Prüfpflicht. Ist die Erstattung zur angegebenen Diagnose nicht möglich, kann das Rezept nicht zu Lasten der Kasse abgerechnet werden. Die Kundin muss das Arzneimittel dann aus eigener Tasche zahlen. Neben der Empfängnisverhütung sind einige Pillen auch in weiteren Indikationen zugelassen. Ein Beispiel ist die Behandlung von mittelschwerer Akne nach Versagen topischer Therapien oder einer oralen Antibiose.

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