Kassen: Wiederholungsrezept nicht für Rezepturen Alexandra Negt, 15.06.2021 15:34 Uhr
Das Wiederholungsrezept kommt nur als E-Rezept – in diesem Punkt ist sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) mit dem GKV-Spitzenverband einig. In weiteren Punkten sieht das anders aus.
Der Stichtag für das Wiederholungsrezept ist der 1. Januar 2022, ab da sollen chronisch Kranke von der Mehrfachverordnung profitieren. Während die KBV durchaus Kritik am Wiederholungsrezept geltend gemacht hat, „unterstützt und befürwortet“ der GKV-Spitzenverband diese Verordnungsart. Für die KBV „ist diese Regelung aus Gründen der Patienten- und Arzneimitteltherapiesicherheit als problematisch anzusehen“.
Auf die Frage, welche Einschränkungen es bei der Verordnung von Arzneimitteln gibt und wer eigentlich Anrecht auf ein Wiederholungsrezept hat, antwortet der GKV-Spitzenverband kurz: „Der Arzt/Die Ärztin entscheidet, ob sich ein Medikament dafür eignet.“ Die KBV benannte hingegen Einschränkungen: „Betäubungsmittel sowie Arzneimittel, die die Wirkstoffe Lenalidomid, Pomalidomid oder Thalidomid enthalten, werden nicht als Mehrfachverordnung verordnet werden können, da hierfür abweichende gesetzliche Regelungen gelten.“
Auch beim Thema Verordnung von Rezepturen ist man sich uneins. Während laut KBV die Ausstellung grundsätzlich sowohl für Fertigarzneimittel als auch für Rezepturen und Wirkstoffverordnungen möglich ist, weist der GKV-Spitzenverband darauf hin, dass Wiederholunsgrezepte nicht für Rezepturen gelten: „Das Wiederholungsrezept bezieht sich rein auf Fertigarzneimittel.“
Bisher verhinderte die Pandemie die Einführung. Eigentlich sollte das Wiederholungsrezept im März 2020 kommen. Damals blieben viele Abrechnungsfragen offen. Viele Apotheker:innen befürchteten damals, mit immensen Beträgen in Vorleistung gehen zu müssen. Um den reibungslosen Ablauf ab Januar 2022 zu gewährleisten, befinden sich die zuständigen Stellen zur genauen Umsetzung aktuell in Abstimmung.