Versorgungsstrukturgesetz

Kassen fürchten OTC-Wettbewerb

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Die Krankenkassen wollen sich nicht auf einen Wettbewerb um OTC-Tarife einlassen. In seiner Stellungnahme zum Versorgungsstrukturgesetz (VStG) lehnt der GKV-Spitzenverband eine entsprechende Ausweitung möglicher Satzungsleistungen ab: Es bestünden Zweifel, ob sich der Wettbewerb zwischen den Kassen durch derartige Angebote „auf eine gesunde Weise“ entwickeln würde.

Im Gesetzesentwurf sind mögliche Zusatzleistungen der Kassen aufgeführt: Dazu zählen neben den OTC-Tarifen die Bereiche Prävention und Rehabilitation, künstliche Befruchtung, zahnärztliche Behandlung ohne Zahnersatz, Heil- und Hilfsmittel sowie die häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe.

Der GKV-Spitzenverband misstraut den neuen Freiheiten und malt ein düsteres Bild: Zunächst würden nur Krankenkassen mit finanziellen Überschüssen entsprechende Tarife anbieten. Damit würden sie aber den Druck auf ihre Konkurrenten erhöhen, die schon mit Zusatzbeiträgen zu kämpfen haben, heißt es in der Stellungnahme.

„Um dennoch 'mitzuhalten', könnten sich Kassen gezwungen sehen, die Ausgaben für neue Leistungen auch über die Streichung oder Absenkung von Satzungsleistungen, die im Rahmen der Mittelzuweisung aus dem Gesundheitsfonds berücksichtigt werden, zu 'finanzieren'“, befürchtet der GKV-Spitzenverband. Damit könne es aber zu Leistungsreduzierungen an Stellen kommen, die von der Politik unter versorgungspolitischen Gesichtspunkten gerade nicht gewünscht seien. Der GKV-Spitzenverband sieht zudem die Gefahr, dass langfristig wesentliche Kernleistungen aus der Regelversorgung ausgegliedert werden.


Der GKV-Spitzenverband misstraut aber nicht nur den eigenen Mitgliedern, sondern auch den Leistungserbringern: Diese würden unter finanziellen Gesichtspunkten lieber „neue Leistungen“ außerhalb der Regelversorgung erbringen. Solche „Fehlanreize“ will der GKV-Spitzenverband vermeiden und die OTC-Tarife daher komplett aus dem VStG-Entwurf streichen.

Sollte die Regelung aber doch kommen, wünschen sich die Kassen zumindest eine Einschränkung: Nur solche OTC-Arzneimittel sollten Teil von Satzungsleistungen werden können, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) nicht von der Erstattung ausgeschlossen sind. Auch nicht verschreibungspflichtige Präparate zur Nikotinersatztherapie sollten explizit ausgeschlossen werden, fordern die Kassen.

Die ABDA hatte in ihrer Stellungnahme zum Gesetzesentwurf darauf hingewiesen, dass sich die neue Satzungsleistung nur auf apothekenpflichtigen OTC-Arzneimittel beziehen dürfe: „Ansonsten könnten Versorgungsweisen gefördert werden, die insbesondere in Kombination mit der Formulierung „Leistungen von nicht zugelassenen Leistungserbringern“ einer sicheren Arzneimittelversorgung sowie der Arzneimitteltherapiesicherheit und damit den Zielen des Koalitionsvertrages entgegenstehen.“

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