Sterilrezepturen

Kasse zieht für Zyto-Retax vor LSG

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Berlin -

Der Streit um Retaxationen zu Zyto-Rezepturen geht in die zweite Runde. Das Sozialgericht Darmstadt (SG) hatte entschieden, dass Krankenkassen auch bei Abweichungen von den Verordnungen die Kosten übernehmen müssen, wenn die Rezepturen mit den Anforderungsscheinen übereinstimmen. Nun zieht die Kasse vor das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt (LSG).

 

Im konkreten Fall hatte ein Apotheker von der Krankenhausapotheke zunächst Anforderungsscheine über Caelyx (pegyliertes liposomales Doxorubicin) erhalten. Die später folgenden ärztlichen Verordnungen sahen dagegen nur einfaches Doxorubicin vor, das wesentlich günstiger ist. Der Fehler fiel in der Apotheke nicht auf, die Rezepte wurden zur Abrechnung bei der Kasse eingereicht.

Unter Verweis auf die Verordnungen erstattete die Kasse lediglich die Kosten für Doxorubicin: Die Apotheke hätte Unklarheiten vor der Abgabe klären, auf dem Rezept vermerken und gegenzeichnen lassen müssen.

Der Apotheker argumentierte, diese Formstrenge sei vertraglich nicht festgelegt. Außerdem würden Sterilrezepturen in der ambulanten Chemotherapie nicht aufgrund des Rezepts, sondern aufgrund des Anforderungsscheins hergestellt – die Verordnung werde erst Tage später eingereicht.

Das SG folgte dem Kläger. Der Kaufvertrag mit der Kasse sei mit der Abgabe nach den Vorgaben des Anforderungsscheins geschlossen worden. Bei diesem Inhalt müsse es im Interesse der Rechtssicherheit für die Beteiligten auch bleiben. Wichen die Verordnungen ab, sei die Abgabe zudem nicht mehr rückgängig zu machen.

Der Verhandlungstermin vor dem LSG steht noch nicht fest.

 

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