Bundessozialgericht

Kasse muss Einkaufsfuchs bezahlen

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Blinde und Sehbehinderte können einen sogenannten Einkaufsfuchs bei ihrer Krankenkasse beantragen. Das Strichcode-Lesegerät sei grundsätzlich ein Hilfsmittel, das von der Krankenversicherung übernommen werden könne, urteilte das Bundessozialgericht (BSG) am Donnerstag in Kassel. Allerdings müsse im Einzelfall entschieden werden, ob das Gerät sinnvoll und wirtschaftlich sei, sagte der Vorsitzende Richter des 3. Senats. „Menschen, die erst später erblindet sind, sind eher auf das Gerät angewiesen als von Geburt an Blinde.“

Es geht um einen Barcode-Handscanner mit Sprachausgabegerät zum Gesamtpreis von mehr als 3000 Euro. Mit diesem Gerät werden Produktdaten von rund 900 000 Waren, die in Strichcodes verschlüsselt sind, über die Sprachausgabe für sehbehinderte Menschen hörbar gemacht. Das können zum Beispiel der Name der Ware oder Inhaltsstoffe sein. Das Gerät wird nicht nur beim Einkaufen, sondern auch beim Wiederfinden von Produkten, Post oder Ähnlichem im Haushalt eingesetzt.

Im vorliegenden Verfahren verwiesen die Bundesrichter den Fall zurück an das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg. Das muss nun entscheiden, ob die 1959 geborene Klägerin, die seit 2005 nur noch grobe Kontraste und hell-dunkel sehen kann, den Einkaufs-Fuchs braucht und ob es günstigere Möglichkeiten gibt.

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