Bundessozialgericht

Kasse darf nicht für DocMorris werben

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Berlin -

Einem Beschluss des Bundessozialgericht (BSG) zufolge dürfen Krankenkassen nicht gezielt für die Versandapotheke DocMorris werben. Die obersten Sozialrichter bestätigten am 15. Januar in letzter Instanz ein entsprechendes Urteil gegen die City BKK. Die Klage der Kasse gegen Nichtzulassung der Revision wurde vom BSG abgewiesen.

Bereits im September 2001 hatte die Krankenkasse - damals noch als BKK Hamburg - unter dem Titel „BKK Hamburg reagiert auf Kostenexplosion im Arzneimittelbereich“ ihre Versicherten angeschrieben und en detail die vermeintlichen Vorzüge der Versandapotheke beworben. Dagegen hatte der Hamburger Apothekerverein geklagt und auf die so genannte „Treueklausel“ verwiesen, wonach Kassen ihre Versicherten nicht zugunsten einzelner Apotheken oder Lieferanten beeinflussen dürfen. Erst fünf Jahre später gab das Sozialgericht Hamburg der Klage statt und verbot der Kasse die Werbemaßnahme.

Im Sommer 2007 wies das Landessozialgericht Hamburg in nächster Instanz die Berufung der City BKK zurück und ließ keine Revision gegen das Urteil zu. Die obersten Sozialrichter lehnten jetzt die Beschwerde gegen diese Nichtzulassung ab, weil sie keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf sahen. Eine „über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung“ erkannten die Richter laut Urteilsbegründung nicht. Der Streitwert für das Verfahren wurde auf 20.000 Euro festgelegt. Über die Gesamtkosten des Rechtsstreits konnte die City BKK bislang keine Angaben machen.

Der Vorsitzende des Hamburger Apothekervereins, Dr. Jörn Graue, war neben dem Verein selbst als Kläger aufgetreten und begrüßte das Urteil: „Der sieben Jahre dauernde Rechtsstreit hat gezeigt, dass die Krankenkasse keine Werbung für eine ausgewählte Apotheke machen darf.“ Der Vorteil des deutschen Gesundheitssystems liege in der Wahlfreiheit der Patienten. Partikularverträge und gezielte Werbung stünden diesem Prinzip entgegen, erklärte Graue.

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