Für den 28. August haben die Landesapothekerverbände in Sachsen und Thüringen neue Proteste angemeldet. Mit Kundgebungen soll im unmittelbaren Vorfeld der Landtagswahlen in den beiden Hauptstädten noch einmal auf die Notlage der Apotheken hingewiesen werden. In Dresden waren im vergangenen Dezember auch viele Kolleginnen und Kollegen aus Berlin dabei. Auch diesmal gibt die Kammer so etwas wie grünes Licht.
Grundsätzlich stünden der staatliche Versorgungsauftrag laut Apothekengesetz (ApoG) und die Dienstbereitschaftspflicht gemäß Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) einer Schließung der Apotheke entgegen. Trotzdem seien der „Kreativität keine Grenzen gesetzt“, den Protest zu unterstützen. „Was immer geht: Wie bei vorherigen Aktionen können Sie immer Möglichkeiten zum Ausdruck Ihres Protests bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung des Apothekenbetriebs wahrnehmen.“
Die Kammer sieht ein Schlupfloch: „Sollten Sie der Meinung sein, dass nur eine komplette Schließung der Apotheke an dem Tag – zum Beispiel zur Teilnahme an zentralen Veranstaltungen – Ihrem Protest hinreichend Nachdruck verleiht, ist dies nach rechtlicher Einschätzung der Kammer in Ausübung des Demonstrationsrechts möglich.“ Das gelte jedoch nicht für die für den Notdienst eingeteilten Apotheken, die ihrer Pflicht trotzdem entsprechend nachkommen müssten.
Muss man die Schließung beantragen? Jein, antwortet die Kammer. „Unter normalen Umständen müssen sich Apotheken von ihrer Dienstbereitschaft befreien lassen. Wir als Kammer können und dürfen hierzu keine rechtsverbindliche Auskunft erteilen.“
Man befinde sich aber hierzu in enger Abstimmung mit dem Landesamt für Gesundheit und Soziale Dienst (Lageso) als zuständiger sowie der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege. „Sollte sich die Sach- und/oder Rechtslage ändern, werden wir Sie unverzüglich informieren.“
Vorläufige rechtliche Einschätzung der Kammer: „Eine Schließgenehmigung für die Teilnahme an einer Protestaktion würde sehr wahrscheinlich nicht erteilt werden, die behördlichen Partner würden bei entsprechender Kenntnisnahme von ungenehmigten Schließungen im Rahmen des Protesttages zur Ausübung des Demonstrationsrechts jedoch sehr wahrscheinlich zu einer ähnlichen rechtlichen Einschätzung wie die Kammer kommen und die ungenehmigte Schließung in diesem konkreten Fall nicht sanktionieren.“
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