Kabinettsentwurf: Abgabeerleichterungen werden verstetigt Patrick Hollstein, 28.03.2023 13:59 Uhr
Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) lenkt ein und verstetigt die Abgabeerleichterungen, allerdings ohne Schutz vor Retaxationen. Dagegen bleibt es bei der Engpass-Prämie von 50 Cent, die im Regierungsentwurf zum Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG) auch für den Großhandel vorgesehen sind. Allerdings ist der Entwurf vom 18. März und soll mittlerweile weiter geändert worden sein.
Laut Regierungsentwurf darf bei Arzneimitteln, die nicht verfügbar sind, das verordnete Arzneimittel gegen ein lieferfähiges wirkstoffgleiches Arzneimittel ausgetauscht werden, sofern die Ärztin oder der Arzt dies nicht ausgeschlossen hat und die Patientin oder der Patient einverstanden ist. Apotheken dürfen dann ohne Rücksprache mit dem verordnenden Arzt von der ärztlichen Verordnung im Hinblick auf Folgendes abweichen, sofern dadurch die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird:
- die Packungsgröße
- die Packungsanzahl
- die Entnahme von Teilmengen aus Fertigarzneimittelpackungen, soweit die abzugebende Packungsgröße nicht lieferbar ist, und
- die Wirkstärke, sofern keine pharmazeutischen Bedenken bestehen
Für Versicherte in der privaten Krankenversicherung (PKV), Beihilfeempfänger und Selbstzahler werden durch Änderung der Apothekenbetriebsordnung entsprechende vereinfachte Austauschregelungen ebenfalls vorgesehen.
Nichtverfügbarkeit liegt demnach vor, wenn das Arzneimittel innerhalb einer angemessener Zeit durch bei zwei unterschiedliche Verfügbarkeitsanfragen beim Großhandel nicht beschafft werden kann.
Zuschlag für Großhandel
Im Fall eines Austauschs eines verschriebenen Arzneimittels in der Apotheke ist durch den Großhandel ein Zuschlag von 20 oder sogar 50 Cent zuzüglich die Umsatzsteuer zu erheben; hier ist ein Leitungsvorbehalt vorgesehen.
Zur Begründung heißt es: „Die zunehmende Anzahl von Lieferengpässen verursacht nicht nur in den Apotheken, sondern auch beim pharmazeutischen Großhandel zusätzliche Aufwände, die bislang nicht hinreichend in der Vergütung berücksichtigt wurden.“
Durch die Zuschläge für die Apotheken und Großhandel entstehen den Kassen laut BMG geschätzte jährliche Mehrausgaben in Höhe von rund 10 Millionen Euro. „Die Höhe hängt einerseits von der Anzahl und vom Umfang der Lieferengpässe und andererseits von der Wahrnehmung des vereinfachten Austausches durch die Apotheken ab.“
Abda wollte mehr Freiheiten
Die Abda hatte in ihrer Stellungnahme gefordert, dass schon ein nicht in der Apotheke vorrätiges Präparat ausgetauscht werden darf. Ist gar kein wirkstoffgleiches Arzneimittel in der Apotheke vorrätig und das eigentlich abzugebende Arzneimittel auch nicht lieferbar, sollte im zweiten Schritt ein lieferbares wirkstoffgleiches Arzneimittel abgegeben oder hergestellt und abgegeben werden dürfen. Im dritten Schritt war nach Rücksprache mit dem verordnenden Arzt, von der im Falle von dessen Nichterreichbarkeit abgesehen werden können sollte, der Wirkstoff in einer anderen Darreichungsform oder ein pharmakologisch-therapeutisch vergleichbares Arzneimittel als Alternative vorgesehen. Die Nichtlieferbarkeit sollte durch Abfrage bei einem Großhändler oder beim Hersteller und im Notdienst gar nicht nachgewiesen werden müssen. Wichtig war bei all dem ein Schutz vor Retaxationen.