Botendienst, Nachtdienst, BtM

Kabinett: Höheres Honorar ab Anfang 2020

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Berlin -

Mit dem Apothekenstärkungsgesetz (VOASG) hatte die Regierung zwei Verordnungen auf den parlamentarischen Weg geschickt: Es ging um den in der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) geregelten Botendienst und die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV). Der Bundesrat hatte zum Botendienst Klarstellungen gefordert. Wie angekündigt hat das Bundeskabinett die Änderungen übernommen. Damit kann auch die Erhöhung des Nacht- und Notdiensthonorars um 5 Cent auf 21 Cent je Packung in Kraft treten. Und der Botendienst wird zur Regelleistung.

Umstritten zwischen Ländern und Bundesgesundheitsministerium waren vor allem die von Spahn vorgeschlagenen Regelungen zum Botendienst. Die Verordnung sieht vor, dass der Botendienst künftig nicht mehr nur als Ausnahme zulässig ist, sondern zur Regelleistung der Apotheken gehört. Zulässig sein soll die Auslieferung von Arzneimitteln auch nach vorheriger telemedizinischer Beratung. Auf Druck des Bundesrates muss die Auslieferung von Arzneimittel aber „durch Boten der Apotheke“ und nicht „durch Boten einer Apotheke“ erfolgen.

Diese Präzisierung diente aus Ländersicht der Sicherstellung, dass der Botendienst nicht durch „willkürlich eingesetztes Personal“ erfolgt, sondern von Mitarbeitern durchgeführt wird, die der Weisungsbefugnis der Apothekenleitung unterstehen. Dadurch könne die Informationsweitergabe und gleichzeitig die Qualität des Botendienstes zugunsten der Patienten nachhaltig verbessert werden. Diese Änderung wurde jetzt mit dem Kabinettsbeschluss übernommen.

Geschärft haben Gesundheitsminister der Länder auch eine andere Formulierung. Die Zustellung muss durch pharmazeutisches Personal der Apotheke erfolgen, wenn vor der Auslieferung von Rx-Arzneimitteln die Verschreibung nicht in der Apotheke vorgelegen hat oder keine Beratung zu den Arzneimitteln stattgefunden hat. Denn auch für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel muss eine qualifizierte Beratung erfolgen.

Da die Beratung eines Patienten auch im Wege der Telekommunikation erfolgen kann, bedarf es bei der Auslieferung von Medikamenten, die per E-Rezept bestellt wurden, nicht zwingend der Zustellung durch pharmazeutisches Fachpersonal. Es muss aber sichergestellt sein, dass Patienten beraten werden, bevor ihnen ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel ausgehändigt werde. Die Regelungen zum Botendienst treten nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Anders verhält es sich mit der Erhöhung des Nacht- und Notdiensthonorars auf circa 350 Euro und der Aufstockung der BtM-Gebühr von 2,91 Euro auf künftig 4,26 Euro. Diese Änderungen der AmPreisV treten drei Monate nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft, also frühestens Anfang 2020.

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