Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) will mit einer Änderung des Berufsrechts angestellten Rechtsanwälten die Möglichkeit verschaffen, Mitglied in einem Versorgungswerk zu bleiben. Damit will er einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zuvorkommen, das derzeit eine Beschwerde prüft.
Das Bundessozialgericht hatte im Frühjahr entschieden, dass Juristen, die als Angestellte für einen nichtanwaltlichen Arbeitgeber tätig sind, nicht mehr von der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden können. Seit August liegen die Urteilsgründe vor; seitdem beschäftigt sich die Politik verstärkt mit dem Thema.
Die Unionsfraktion im Bundestag plädiert für eine weitergehende Regelung, die alle Freien Berufe umfasst. Der CDU-Abgeordnete Jan-Marco Luczak, selbst Jurist und Berichterstatter sowie Leiter einer unionsinternen Arbeitsgruppe zum Thema, fordert eine grundlegende Änderung im Sozialgesetzbuch (SGB VI). Es gehe darum, Apothekern, Ärzten, Architekten und anderen Freien Berufen dieselben Möglichkeiten bei der Altersvorsorge zu garantieren.
Laut SGB VI können Angehörige der Freien Berufe nur für solche Tätigkeiten von der Rentenversicherungspflicht befreit werden, „wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind“.
Apotheker, die nicht in der Apotheke arbeiten, kennen das Problem. Ab 2010 war die Deutsche Rentenversicherung Bund gegen mehrere Befreiungen von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht vorgegangen. Betroffen waren Apotheker beispielsweise in der Pharmaindustrie: Wurde die Beschäftigung als nicht berufsspezifisch angesehen, galten die Voraussetzungen für die Befreiung als nicht gegeben.
Im September 2012 einigten sich die Prüfer mit der Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV): Apotheker, die außerhalb der Apotheke arbeiten, müssen dem Antrag zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht seitdem bei jedem Jobwechsel eine Stellen- und Funktionsbeschreibung beifügen.
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