Bewertungsportal

Jameda: Gerichte stutzen Bewertung

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Berlin -

Jameda musste sich erneut vor Gericht verteidigen, weil sich eine Ärztin ungerecht bewertet sah. Das Oberlandesgericht Hamm entschied in dem Fall, dass die Bewertung selbst nicht gelöscht werden muss – wohl aber Teile davon, die auf nicht belegbaren Tatsachenbehauptungen beruhen.

Die Entscheidung des Gerichts ist für beide Parteien ein Teilerfolg. Zwar muss die Ärztin weiter mit der negativen Bewertung leben, doch sie konnte glaubhaft nachweisen, dass Teile davon auf falschen Tatsachenbehauptungen beruhen. Diese wiederum darf Jameda nun nicht mehr veröffentlichen.

Konkret geht es um eine Zahnärztin aus Essen, die selbst zahlende Kundin des Portals ist und der von einer Patientin ein vernichtendes Urteil ausgestellt wurde. Nach einer Behandlung schrieb die Patientin auf dem Bewertungsportal, die Zahnärztin sei „nicht vertrauenswürdig“ sowie „Die Kommunikation von Frau […] ist problematisch: Sie verzichtet auf die einfachen Komm. Grundregeln und eine Aufklärung / Beratung. Die Prothetik Lösungen von Frau [...] waren zum Teil falsch“. Sie habe die Ärztin „als eine herrische, sehr emotional auf Kritik reagierende Persönlichkeit kennengelernt“.

Die Ärztin, die zunächst nicht einmal nachvollziehen konnte, von wem die Bewertung stammt, zog deshalb vor das Landesgericht Essen. Das untersagte Jameda Teile der Bewertung: Mittels der Patientenakten konnte die Zahnärztin glaubhaft darstellen, dass eine Beratung erfolgt war. Deshalb verletze es ihre Persönlichkeitsrechte, die nachweislich falsche Behauptung zu verbreiten. So entschied das Landgericht auch bezüglich der Prothetiklösungen: Ihr werde damit eine erhebliche ärztliche Verfehlung unterstellt, was schon durch die Nutzungsbedingungen im gemeinsamen Vertrag nicht zulässig sei. Jameda sei verpflichtet, derlei Behauptungen auf Rechtswidrigkeit zu prüfen und gegebenenfalls zu löschen. Der Rest der Bewertung sei jedoch eine subjektive Darstellung und damit von der Meinungsfreiheit gedeckt.

Damit wollte sich das Unternehmen aus München nicht abfinden und ging in Berufung. Das Oberlandesgericht Hamm gab nach mündlicher Verhandlung bekannt, dass es das Essener Urteil beschneidet: Es sei nachweisbar, dass eine Beratung erfolgte, deshalb darf Jameda das Gegenteil nach wie vor nicht mehr weiterverbreiten. Nicht nachweisbar sei in der summarischen Prüfung jedoch gewesen, dass die Behauptung der Patientin zu den Prothetiklösungen der Ärztin falsch ist. Das Gericht erklärte damit, dass es im Rahmen der möglichen Darlegungs- und Beweisaufnahme schlicht nicht beurteilen könne, ob die Behauptung wahr oder falsch ist.

Die Tür zur Löschung von Arztbewertungen oder Teilen davon bleibt also weiter offen. Erst vergangenen Monat hatte der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass Jameda das Profil einer Dermatologin löschen muss, die sich durch mehrere Instanzen bis nach Karlsruhe geklagt hatte. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Medizinerin habe in diesem Fall Vorrang vor dem Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit, so die Richter.

Es gereichte dem Portal zum Nachteil, dass sein Geschäftsmodell Ärzte begünstigt, die für Werbung bezahlen. Damit habe es die Neutralität verlassen, die für Bewertungsportale geboten ist, und somit kein schutzwürdiges Interesse mehr an der Nutzung der Daten der Ärztin. Kurz gesagt: Wenn Jameda zahlende Ärzte besser stellt und bewirbt, kann es sich nicht mehr als neutraler Informationsvermittler bezeichnen. Viele Juristen sehen in der BGH-Entscheidung ein Grundsatzurteil, das Auswirkungen für Ärzte, Verbraucher und ähnliche Vergleichsportale hat. Denn Ärzte und Zahnärzte könnten nun bedeutend leichter die Löschung ungeliebter Einträge erwirken, sobald das jeweilige Portal die Daten für werblich-kommerzielle Zwecke nutzt – und das tun die meisten.

Noch 2014 hatte der BGH in einem ähnlichen Fall zugunsten des Portals geurteilt. Damals wollte ein Gynäkologe die Löschung seines Profils erwirken – doch die Richter entschieden, dass es keinen Anspruch darauf gebe, auf solchen Portalen nicht bewertet oder aufgelistet zu werden. Denn sofern der Inhalt nicht rechtswidrig ist, verstoßen diese weder gegen Datenschutzrecht, noch gegen die Persönlichkeitsrechte des Bewerteten. Aus prozessualen Gründen hatte der BGH damals jedoch auf eine Berücksichtigung der kommerziellen Verwertung der Daten verzichtet.

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