Informationsfreiheit

G-BA muss Unterausschüsse enttarnen

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Berlin -

Die Namenslisten der wichtigen Unterausschüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) sind seit jeher eine geheime Kommandosache. Damit soll der Einflussnahme von Interessengruppen auf die Mitglieder ein Riegel vorgeschoben werden. Dagegen hatte der Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie geklagt. Und jetzt in erster Instanz Recht bekommen.

Damit haben die Richter des Verwaltungsgerichts Berlin klargestellt, dass das Informationsfreiheitsgesetz auch für die Unterausschüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) gilt. Der G-BA muss demnach auf Anfrage Auskunft geben über die Mitglieder seiner Unterausschüsse.

„Das Gericht hat mit seinem Urteil bestätigt, dass die Pharmaindustrie auch ein berechtigtes Interesse an transparenten Informationen hat“, so Dr. Norbert Gerbsch, stellvertretender BPI-Hauptgeschäftsführer. „So gilt auch für G-BA-Mitglieder, was für andere Behörden die Regel ist: Die Mitglieder müssen transparente und nachvollziehbare Entscheidungen treffen und sich ihrer Verantwortung dafür bewusst sein. Bewusst, dass die Entscheidungen 90 Prozent der Bevölkerung betreffen und für diese von großer Bedeutung sind.“

Der BPI hatte am 22. Dezember 2014 Klage vorm Verwaltungsgericht eingereicht, nachdem der G-BA ein schriftliches Gesuch des Verbandes auf Auskunft zur personellen Besetzung des Unterausschusses Arzneimittel abgelehnt hatte. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Parteien können Berufung einlegen.

Für die etwa 70 Millionen gesetzliche Krankenversicherten in Deutschland legt der G-Ba den Leistungskatalog der Kassen innerhalb des vom Gesetzgeber vorgegebenen Rahmens fest. Zudem hat der G-BA weitere wichtige Aufgaben im Bereich des Qualitätsmanagements und der Qualitätssicherung in der vertragsärztlichen, vertragszahnärztlichen und stationären medizinischen Versorgung. So entwickelt er im Auftrag des Gesetzgebers Vorgaben zu Behandlungsstandards, Strukturen und Abläufen für im Fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) definierte Leistungsbereiche. Dazu erlässt der G-BA verbindliche Richtlinien.

Die Richtlinien des G-BA regeln die Versorgung von Patientinnen und Patienten mit Arzneimitteln sowie Heil- und Hilfsmitteln ebenso wie die Versorgung mit ärztlichen, diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen und Methoden.

Eine wichtige Rolle bei der Erarbeitung der Richtlinien spielen die Unterausschüsse. Diese bereiten die Entscheidungen und Beschlussfassungen vor. Die Unterausschüsse bestehen aus einer oder einem unparteiischen Vorsitzenden, sechs Vertreterinnen oder Vertretern der Spitzenorganisationen der gesetzlichen Krankenkassen sowie insgesamt sechs Vertreterinnen oder Vertretern der Spitzenorganisationen der Leistungserbringer wie Krankenhäuser, Ärzte und Zahnärzte. Die ABDA ist nicht vertreten. Die Zusammensetzung der Leistungserbringerseite erfolgt paritätisch, sofern das Plenum angesichts des Aufgabenbereichs des Unterausschusses keine andere Zusammensetzung bestimmt.

Neben den benannten Mitgliedern im Unterausschuss nehmen Patientenvertreterinnen und Patientenvertreter mitberatend an den Sitzungen teil. Darüber hinaus werden Vertreterinnen oder Vertreter weiterer Organisationen und Verbänden normenbezogen beteiligt und bei Bedarf Sachverständige hinzugezogen. Anders als das Plenum beraten die Unterausschüsse ausschließlich in nicht öffentlichen Sitzungen.

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