Kassenleistungen

Importe müssen Leben retten dpa, 24.09.2010 15:27 Uhr

Berlin - 

Krankenkassen müssen ein nur im Ausland zugelassenes Medikament allenfalls bei lebensbedrohlichen Erkrankungen bezahlen. Das geht aus einem am Donnerstag bekannt gewordenen Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz hervor. Demnach reicht es aber nicht aus, wenn das Medikament lediglich eine erhebliche Einschränkung der Lebensqualität mindern soll.

Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage einer Frau gegen ihre Krankenkasse ab. Die Klägerin leidet seit Jahren unter einem sogenannten Lidkrampf. Nach ihren Angaben besteht die Gefahr der Erblindung. In jedem Fall sieht sie sich in ihrer Lebensqualität erheblich beeinträchtigt. Die Frau verlangte daher von der Krankenkasse, die Kosten für ein in den USA zugelassenes Medikament zu übernehmen, das ihre Leiden angeblich verringern sollte. Die Krankenkasse lehnte dies jedoch ab.

Das LSG befand nun, eine Krankenkasse könne nur ausnahmsweise zur Bezahlung eines Medikaments verpflichtet sein, das für den konkreten Behandlungszweck nicht zugelassen sei. Dabei genüge eine schwere Erkrankung nicht. Maßgeblich sei allein, ob es sich um eine lebensbedrohliche Krankheit handele.