Die Abda hat die Muster-Datenschutzerklärung für die Apotheke ergänzt. Diese berücksichtigt nun den über das DAV-Verbändeportal bereitgestellten Auftragsverarbeitungsvertrag zwischen der Apotheke und dem Deutschen Apothekerverband.
Innerhalb der Handlungshilfe zur nachträglichen Erstellung der Covid-19-Impfzertifikate wurde die Mustervorlage, die die Abda für Apotheken bereitstellt, überarbeitet und ergänzt. Die Vorlage berücksichtigt nun den Auftragsverarbeitungsvertrag zwischen der Apotheke und dem Deutschen Apothekerverband.
„Empfänger Ihrer Daten ist neben dem RKI der Deutsche Apothekerverband e.V. (DAV), der das Apothekenportal zur Übermittlung Ihrer Daten betreibt (sog. Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO). Der DAV ist zur Einhaltung der geltenden Datenschutzbestimmungen verpflichtet worden und erhält nur in dem Umfang und für den benötigten Zeitraum Zugang zu Ihren Daten, der für die Erbringung der Leistungen erforderlich ist. Eine Speicherung Ihrer Daten in der Apotheke oder dem Apothekenportal erfolgt nicht“, heißt es in der Mustererklärung.
Daten, die in das Apothekenportal eingegeben werden, werden nicht gespeichert. Das gleiche gilt für die erstellten Dokumente. Dennoch sollte die Apotheke für die Kund:innen eine Datenschutzerklärung auslegen, sodass diese sich über den Ablauf informieren können. „Eine Einwilligungserklärung des Patienten bezüglich der Ausstellung des Impfzertifikates muss aufgrund der gesetzlichen Rechtsgrundlage aus § 22 Abs. 5 Infektionsschutzgesetz nicht eingeholt werden“, so die Abda. Ein einfacher Ausdruck genügt somit. Eine Unterschrift ist nicht einzuholen, vorgeschrieben ist nur die Information.
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