Impfzertifikate: BMG fordert persönliches Erscheinen Alexandra Negt, 29.06.2021 10:51 Uhr
Zum 8. Juli soll die Änderung der Coronavirus-Impfverordnung (ImpfV) in Kraft treten. Hierin verankert ist die Absenkung der Vergütung auf 6 Euro. Dieser Betrag soll überdies nur dann gewährt werden, wenn der Impfling persönlich in der Apotheke war.
Ab dem 8. Juli sollen alle Ärzt:innen und Apotheker:innen die gleiche Vergütung für die Ausstellung von digitalen Impfzertifikaten erhalten. Für Apotheken bedeutet das eine Absenkung von aktuell 18 Euro für den Eintrag einer Erstimpfung und 6 Euro für den parallelen Eintrag einer Zweitimpfung auf generell 6 Euro pro QR-Code. Die Praxen wiederum können nicht mehr nur 2 Euro abrechnen, wenn sie die Zertifikate direkt aus ihrer Praxisverwaltung ausstellen – für sie ist die neue Regelung sogar von Vorteil. Mit 18 Euro hatten ohnehin nur wenige Ärzt:innen kalkuliert, da die meisten keine Atteste für Fremde ausstellen wollen.
Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat einen entsprechenden Referentenentwurf vorgelegt. Die Abda kann dazu noch bis Mittwoch Stellung nehmen und will dies „in geeigneter Weise wahrnehmen“.
Ausstellung nur noch personenbezogen
Außerdem soll ausdrücklich ein unmittelbarer persönlicher Kontakt zwischen Arzt/Ärztin oder Apotheke und der geimpften Person vorgeschrieben werden, da dies für eine ordnungsgemäße Kontrolle erforderlich sei. Im Referentenentwurf vom 25. Juni heißt es hierzu: „Ein Anspruch auf die Vergütung nach Satz 1 besteht nur dann, wenn das Covid- 19-Impfzertifikat nach einem unmittelbaren persönlichen Kontakt zwischen der jeweiligen Arztpraxis, dem jeweiligen Betriebsarzt oder dem jeweiligen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten und der geimpften Person erstellt wird.“
Zur Begründung heißt es, eine ordnungsgemäße Kontrolle sei nur bei einer Präsenzausstellung zu gewährleisten. „Eine Ausstellung etwa im Rahmen telemedizinischer Verfahren wird den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Kontrolle demgegenüber nicht gerecht. Dies gilt umso mehr, da eine missbräuchliche Ausstellung nach unzureichender Prüfung zu erheblichen strafrechtlichen Sanktionen führen kann.“
Das bedeutet, dass jeder, der sein Impfzertifikat erhalten möchte, persönlich in der Apotheke erscheinen muss. Bisher konnten Apotheken auch Zertifikate für Personen ausstellen, die nicht persönlich in der Offizin standen. Dies war immer dann möglich, wenn die Apotheke plausibel nachvollziehen konnte, dass es sich beispielsweise um Familienangehörige handelte. Ab 8. Juli wird vorraussichtlich ein persönliches Erscheinen Pflicht.
Zur Begründung für die Honorarkürzung nur wenige Wochen nach dem Start führt das BMG aus, die derzeit geltenden Vergütungsbeträge berücksichtigten insbesondere den initialen Aufwand der Leistungserbringer. „Mit der vorgesehenen Vergütung soll neben dem anfallenden Arbeitsaufwand bei der Ausgabe des Covid-19-Impfzertifikates auch der Zusatzaufwand für die Schulung des Personals im Hinblick auf die Missbrauchsverhinderung, die IT-Ausstattung, die Registrierung und die Einrichtung der Arbeitsprozesse bei den Leistungserbringern finanziert werden. Zugleich galt es einen Anreiz für die rasche Teilnahme der Leistungserbringer zu schaffen, um nicht zuletzt den Umsetzungsanforderungen des Rechts der Europäischen Union gerecht werden zu können.“
Bislang seien mehr als 22,5 Millionen Zertifikate, davon mehr als 7 Millionen in den Apotheken ausgestellt worden. „Damit ist eine erfolgreiche flächendeckende Einführung des Covid-19-Zertifikates erfolgt. Die erfolgreiche Einführung ermöglicht zugleich die Vergütungsbeträge anzupassen.“ Damit trage man dem „reduzierten Aufwand der Leistungserbringer“ Rechnung.