Änderungsanträge zum BIPAM-Gesetz

Impfungen und Tests in der Apotheke – vor dem ApoRG Lilith Teusch, 15.10.2024 10:40 Uhr

Am Mittwoch stehen im Gesundheitsausschuss zahlreiche fachfremde Änderungsanträge zum BIPAM-Gesetz auf der Tagesordnung, darunter auch Punkte zu Apotheken. Foto: APOTHEKE ADHOC
Berlin - 

Am Mittwoch geht der Gesetzentwurf zur Stärkung der Öffentlichen Gesundheit, der unter anderem die Einrichtung eines Bundesinstituts für Prävention und Information in der Medizin (BIPAM) vorsieht, in die Anhörung. Für die Sitzung des Gesundheitsausschusses haben die Koalitionsfraktionen bereits eine Liste mit fachfremden Änderungsanträgen vorgelegt. Auch im Bereich der Apotheken gibt es einige Punkte, die noch an das Gesetz angehängt werden könnten. Insbesondere das Impfen in der Apotheke müsste noch vor dem umstrittenen Apotheken-Reformgesetz (ApoRG) vorangetrieben werden. Ein Vorziehen der Skonto-Regelung scheint dagegen nicht geplant zu sein.

Um die umstrittene Apothekenreform ist es in letzter Zeit eher still geworden. Selbst Gesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) scheint sich seines Erfolges weniger sicher zu sein. Seitens des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) gibt es jedenfalls keine neuen Angaben zur Kabinettsvorlage oder ähnliche Fortschritte. Offenbar wollen sich die Ampelfraktionen nicht auf die Reform allein verlassen. Durch ein sogenanntes Omnibusverfahren könnten einige Punkte einfach an ein anderes Gesetz angehängt und beschlossen werden – auch ohne das ApoRG. So wird am Mittwoch im Gesundheitsausschuss das Gesetz zur Stärkung der Öffentlichen Gesundheit beraten, zu dem die Ampelfraktionen fachfremde Änderungsanträge einbringen wollen, die auch die Apotheken betreffen.

Impfen in Apotheken

Konkret soll die Impfberechtigung der Apothekerinnen und Apotheker auf Schutzimpfungen mit Totimpfstoffen für Personen ab 18 Jahren erweitert werden. Darüber hinaus sieht die Änderung vor, dass Apothekerinnen und Apotheker in größerem Umfang als bisher auch In-vitro-Diagnostika für patientennahe Schnelltests auf Adenoviren, Influenzaviren, Noroviren, Respiratory Syncytial Viren und Rotaviren anwenden dürfen. Beides war auch schon im Entwurf für das ApoRG enthalten.

Favorisierte Apotheken

Zudem ist angedacht, dass Versicherte künftig auf Antrag eine Apotheke als „favorisierte Apotheke“ festlegen können. Die Möglichkeit gilt ausschließlich für Pflegebedürftige. Die Apotheke kann dann E-Rezepte für den Versicherten einlösen, wenn diese vom Versicherten dazu aufgefordert wurde – beispielsweise telefonisch. Der Besuch in der Apotheke oder Nutzung die E-Rezept-App ist dafür nicht nötig.

Damit solle insbesondere weniger technikaffinen pflegebedürftigen Versicherten neue Wege der Einlösung eröffnet werden. Die Regelung für die favorisierte Apotheken unterstützt die Verbreitung des Apotheken-Ident. Für Versandapotheken soll Post-Ident für die Bestimmung einer favorisierten Apotheke zugelassen werden.

Übermittlung von E-Rezepten

Ein großes Problem in der Heimversorgung ist nach wie vor, dass E-Rezepte nicht direkt vom Arzt an die Apotheke übermittelt werden können. Hier soll ein weiterer Änderungsantrag eine Lösung finden. Bei bestehenden Verträgen sollen Vereinbarungen zwischen der heimversorgenden Apotheke und den Ärztinnen und Ärzten ermöglicht werden.

Diese Vereinbarung bezieht sich auf das Sammeln und die Übermittlung von Rezepten, die für Heimbewohner ausgestellt wurden. Normalerweise müsste ein Pflegeheim die Rezepte zunächst von den Ärzten entgegennehmen und dann an die Apotheke weiterleiten. Mit dieser Regelung soll dieser Zwischenschritt entfallen.

Verbandmittel und Apotheken-Ident

Mit einem weiteren Antrag soll das Apotheken-Ident-Verfahren zügig technisch umgesetzt werden. Ab April 2025 sollen die Krankenkassen dieses Verfahren unterstützen und ihren Versicherten anbieten, damit diese sich in der Apotheke einfach identifizieren können.

Damit bestimmte Wundversorgungsprodukte, die bei chronischen Wunden wichtig sind, weiterhin von der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erstattet werden, muss ihr Nutzen nachgewiesen werden. Die Frist für diesen Nachweis soll nun um ein Jahr bis Dezember 2025 verlängert werden.