Mit der neuen Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) werden Apotheken in den Kreis der Leistungserbringer einer Covid-19-Schutzimpfung aufgenommen. Dem aktuellen Entwurf zufolge sollen sie das gleiche Honorar wie Ärzt:innen erhalten, das pro Impfung bei 28 Euro und an Wochenenden bei 36 Euro liegt. Wer impfen will, muss zuvor bei seiner Kammer nachweisen, dass er die Vorraussetzungen erfüllt. Die neue Verordnung soll in der ersten Januarwoche im Bundesanzeiger veröffentlicht werden.
Apotheker:innen, die „erfolgreich ärztlich geschult“ sind, können dem Entwurf zufolge in öffentlichen Apotheken Leistungen nach § 1 Absatz 2 CoronaImpfV erbringen und abrechnen. „Der Status Leistungserbringer und die Berechtigung zur Impfstoffbestellung werden für die öffentlichen Apotheken an eine Bescheinigung der Landesapothekerkammern geknüpft.“ Die Kammern müssen wiederum Folgendes bestätigen:
Die Bescheinigung der zuständigen Kammer berechtigt die Apotheke im Anschluss zur Bestellung des Impfstoffs. Damit wird laut Entwurf sichergestellt, dass nur die öffentlichen Apotheken Impfstoff bestellen können, die die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Zudem würden die Apotheken an die Impfsurveillance angebunden. „Dies ist eine wichtige Voraussetzung zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus Sars-CoV-2.“ Um Aussagen über die Impfquoten und den Impffortschritt treffen zu können, sei die Meldung der vorgenommenen Covid-19-Impfungen im Rahmen der Impfsurveillance notwendig.
Die Apotheker:innen müssen Impfungen – wie Ärzt:innen und Impfzentren auch – dem Robert Koch-Institut (RKI) melden. Die Software dazu wird laut Abda derzeit programmiert. Abda-Präsidentin Gabriele Overwiening sagte kurz vor Weihnachten, in größerem Stil würden die Apotheken wohl erst von Februar an gegen Corona impfen.
Die Höhe der Vergütung je Schutzimpfung gegen das Coronavirus werde für die zur Impfung berechtigten Leistungserbringer grundsätzlich einheitlich ausgestaltet. Die Ärzt:innen erhalten seit Mitte November 28 Euro je Impfung. An Wochenenden sowie an gesetzlichen Feiertagen werden jetzt 36 Euro gezahlt. Die Vergütung setze neben der Verabreichung des Impfstoffs auch die Aufklärung und Impfberatung der zu impfenden Person, die Untersuchung zum Ausschluss akuter Erkrankungen oder Allergien, die Nachbeobachtung, die erforderlichen medizinischen Interventionen im Fall vom Impfreaktionen und die Ausstellung der Impfdokumentation voraus.
Abgerechnet wird wie bei den digitalen Impfzertifikaten mindestens einmal pro Monat mit den Rechenzentren. Aus der Abrechnung ergebe sich die Anzahl der durchgeführten Schutzimpfungen, heißt es im Entwurf.
Impfen durch Apotheker:innen soll zunächst eine zeitlich befristete Leistung sein, wie es weiter heißt. Bei der Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus handele es sich weiterhin grundsätzlich um eine ärztliche Leistung. „Mit der Erweiterung des zur Durchführung dieser Schutzimpfungen berechtigten Personenkreises wird für einen vorübergehenden Zeitraum auch anderen Personen als Ärztinnen und Ärzten die Durchführung dieser Schutzimpfungen gestattet“.
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