Ab 1. Oktober sollen auch Impfzentren und mobile Impfteams durch Apotheken beliefert werden. Per Allgemeinverfügung hat das Bundesgesundheitsministerium (BMG) nun die Details geregelt.
Demnach sollen Impfzentren und Impfteams die Impfstoffe bei Apotheken bestellen, die „in räumlicher Nähe zur Impfstelle oder dem Aktionsradius der mobilen Impfteams liegen“. Allerdings sind Ausnahmen möglich, sofern die Apotheken die Transportvorgaben insbesondere der mRNA-Wirkstoffe vollumfänglich erfüllen können. „Bei der Auswahl sind Gleichbehandlungs- und Nichtdiskriminierungsgrundsatz zu beachten. Nach Möglichkeit soll die Aufteilung einer Bestellung auf verschiedene gleichgestellte Apotheken erfolgen oder zwischen mehreren in Frage kommenden Apotheken gewechselt werden“, heißt es in der Allgemeinverfügung.
Zur Begründung heißt es: „Grundsätzlich sollen die die Leistungserbringer versorgenden Apotheken in räumlicher Nähe der Impfstelle liegen, um angesichts der erheblichen Transport- und Temperaturanforderungen unnötige Wege und die damit einhergehenden Risiken von Qualitätsminderung der Impfstoffe zu vermeiden. Dabei haben die Leistungserbringer die in Frage kommenden Apotheken nach sachlichen Kriterien auszuwählen. Mögliche Kriterien können neben der Minimierung der Lagerungs- und Transportrisiken unter anderem entsprechende Umschlags-/Lagerkapazitäten der in Frage kommenden Apotheken für größere Aufträge sein.“
Weiter heißt es: „Im Falle mangelnder Differenzierungsmöglichkeiten ist zur Beachtung der Grundsätze von Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung ein Bestellmodus zu wählen, der eine diskriminierungsfreie Inanspruchnahme der Apotheken gewährleistet. Denkbar ist neben der Durchführung von an das Vergaberecht angelehnten Auswahlverfahren unter anderem die Aufteilung einer Bestellung auf verschiedene gleichgestellte Apotheken oder die von Bestellwoche zu Bestellwoche alternierende Inanspruchnahme verschiedener Apotheken. Die Einhaltung der vergaberechtlichen Grundsätze obliegt – soweit erforderlich – den beauftragenden öffentlichen Stellen.“
Spätestens mit der ersten Bestellung müssen sich die Apotheken eine Bescheinigung der zuständigen Stellen der Länder über die jeweilige Berechtigung zur Impfstoffbestellung vorlegen lassen. Diese dürfen nur ausgestellt werden, wenn die Möglichkeit der Dokumentation der vorgenommenen Impfungen im Digitalen Impfquoten-Monitoring sichergestellt ist.
Bestellungen von Kliniken dürfen Apotheken nur beliefern, wenn sie auch sonst deren Krankenhausapotheke oder krankenhausversorgende Apotheke sind. Auch hier muss spätestens mit der ersten Bestellung der Nachweis über den Zugang zum Digitalen Impfquoten-Monitoring vorgelegt werden. Für nicht abgenommene Impfstoffe gelten dieselben Ausnahmeregelungen zur Weitergabe an andere Abnehmer wie bei Praxen und Betriebsärzten.
Außerdem wird der Prozess der Auslieferung des Impfstoffzubehörs geändert: Die Vials kommen künftig nicht mehr gemeinsam mit den Spritzen und Kanülen. Damit wird der Großhandel zukünftig nicht mehr mit der Bereitstellung des Impfzubehörs beauftragt sein.
Zwar werden die Kosten für das Besteck weiterhin vom Bund übernommen, bestellt werden muss es von den Vertrags- und Privatärzt:innen jedoch separat. Spritzen, Kanülen und auch isotonische Kochsalzlösung sollen nach Bedarf von der Praxis selbst geordert werden. Details zur Art der Bestellung und Abrechnung stehen noch aus. Ebenfalls offen bleibt die Frage, ob die Praxen weiterhin Teilmengen beziehen dürfen, oder die Apotheke wie gewohnt nur ganze Kartons abgeben darf.
Die Ärzt:innen müssen nicht Impfstoff und Zubehör parallel bestellen. Spritzen und Kanülen können voraussichtlich ohne zeitliche Bindung geordert werden. Die Auslieferung des Zubehörs soll in der Regel zwei Tage nach der Impfstoffauslieferung erfolgen, informiert die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV).
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