Impfstoffe: Neue Regelungen bei Lieferengpässen Alexandra Negt, 07.08.2021 08:37 Uhr
Nicht selten kommt es auch bei Impfstoffen zu Lieferengpässen. Für Ärzt:innen bedeutet das im schlimmsten Fall, dass sie die Patient:innen nicht impfen können. Nun ermöglicht der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) weitergefasste Ausweichmöglichkeiten, sodass auch bei einer Nichtverfügbarkeit des eigentlich verordneten Vakzins geimpft werden kann.
„Damit es für gesetzlich Versicherte durch Lieferengpässe bei Impfstoffen nicht zu Versorgungsproblemen kommt, hat der Gemeinsame Bundesauschuss (G-BA) seine Schutzimpfungs-Richtlinie angepasst“, informiert der G-BA. Ärzt:innen sollen im Falle eines Lieferengpasses auch auf andere Vakzine, auch Kombinations-Impfstoffe, zurückgreifen dürfen.
Grundlage für diese Anpassung bilden die Änderungen der aktuellen Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (Stiko). So dürfen in bestimmten Fällen Kombinations-Impfstoffe mit zusätzlichem Antigen verspritzt werden. Diese Regelung gilt auch dann, wenn der Alternativ-Impfstoff teurer als der verordnete und die Abgabe als unwirtschaftlich einzustufen ist. „Bei Impfungen gegen Pneumokokken und Gürtelrose (Herpes zoster) sollen Ärzt:innen hingegen die Impfung verschieben“, so der G-BA.
Impfstoff-Lieferengpässe werden auf der Seite des Paul-Ehrlich-Institutes (PEI) gelistet. Reißt die Versorgung für länger als 14 Tage ab, wird das Vakzin in die Liste aufgenommen. Das PEI gibt Alternativvorschläge an. Es handelt sich um Impfstoffe mit vergleichbarer Antigen-Zusammensetzung, die von den Ärzt:innen verwendet werden können. Zusätzliche zu dieser Regelung greifen zukünftig auch automatisch die neuen Empfehlungen der Stiko. „Ziel ist es, gerade im Säuglings- und Kleinkindalter eine rechtzeitige Immunisierung zu unterstützen“, so der G-BA.
MMR ja – Influenza nein
Bezogen auf die Vergütung stellt der G-BA nun klar: „Sind künftig die Impfstoffe gegen Tetanus/Diphtherie/Keuchhusten (Pertussis), Masern/Mumps/Röteln oder Hepatitis B für Arztpraxen durch einen gemeldeten Lieferengpass nicht verfügbar, kann alternativ auf eine Impfstoffkombination mit einem zusätzlichen Antigen ausgewichen werden, um eine zeitgerechte Impfung zu ermöglichen.“ Eine Ausnahme bildet der hochdosierte Grippeimpfstoff für Menschen über 60 Jahre. Dieses Vakzin könne der G-BA aufgrund einer Rechtsverordnung des Bundesgesundheitsministeriums erst mit Außerkrafttreten dieser berücksichtigen. „Tritt die Rechtsverordnung außer Kraft, wird der G-BA die entsprechende Stiko-Empfehlung zur Grippeschutzimpfung im Falle eines Lieferengpasses umsetzen.“