Beschäftigte in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen können offiziell noch bis diesen Dienstag ihre Corona-Impfung oder Genesung nachweisen – oder ein Attest vorlegen, dass sie nicht geimpft werden können. Ab Mittwoch gilt dann die sogenannte einrichtungsbezogene Impfpflicht für Gesundheits- und Pflegepersonal, und die Gesundheitsämter können bei ihnen dann Beschäftigungskonsequenzen ziehen. Zwei Notfallsanitäter sind am Montag mit einem Eilantrag gegen die Impfpflicht gescheitert.
Die Impfpflicht greift auch für ehrenamtlich Tätige und Praktikanten, regelmäßig in Einrichtungen kommende Handwerker und Friseure. Nicht erfasst sind dagegen Postboten oder Paketzusteller und Handwerker, die nur für einmalige Aufträge kommen. Allerdings kann es in der Praxis dauern, bis ungeimpfte Beschäftigte Bußgelder zahlen müssen oder Betretungs- oder Tätigkeitsverbote verhängt werden. Nach einer Umfrage der Deutschen Presse-Agentur in den Bundesländern setzen die Ämter auf mehrstufige Verfahren mit teils mehrfachen Fristsetzungen, Einzelfallprüfungen und auf Ermessensspielräume. Der Verlust einer Stelle aufgrund fehlender Corona-Impfung droht nicht unmittelbar.
Im Saarland sind unterdessen zwei Notfallsanitäter mit einem Eilantrag gegen die ab diesen Mittwoch geltende einrichtungsbezogene Impfpflicht gescheitert. Die beiden wollten vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes erreichen, dass die Impfpflicht für sie nicht gilt, teilte das Gericht am Montag in Saarlouis mit. Der Antrag wurde zurückgewiesen, da es gegen die bundesweite Corona-Impfpflicht für Beschäftigte in Medizin und Pflege „keine durchgreifenden verfassungsrechtliche Bedenken“ gebe. Das habe das Bundesverfassungsgericht festgestellt.
Bestehende Zweifel müssten noch im Hauptsacheverfahren geklärt werden, teilten die Verwaltungsrichter mit. Die Interessen der Notfallsanitäter, von der Impfpflicht vorläufig verschont zu bleiben und weiter ungeimpft im Rettungsdienst tätig zu sein, müssten „hinter den schwerwiegenden öffentlichen und privaten Interessen an einer Eindämmung des Infektionsgeschehens“ zurücktreten. Die Sanitäter hatten unter anderem geklagt, weil die Impfpflicht ihrer Ansicht nach gegen die körperliche Unversehrtheit verstößt.
Die Zahl der Corona-Neuinfektionen steige derzeit ebenso wieder wie die der Ausbrüche in Alten- und Pflegeheimen, teilte das Gericht mit. Die Wahrscheinlichkeit, dass sich vor allem ungeimpfte Personen mit dem Virus infizierten, sei groß. Damit gehe „ein entsprechendes hohes Gefährdungspotenzial gerade für vulnerable Personen“ einher. Den hohen gesundheitlichen Risiken vulnerabler Personen stehe kein vergleichbares Gesundheitsrisiko der Antragsteller im Falle einer Impfung gegenüber, urteilten die Richter.
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