Selbst Aufgabe muss angezeigt werden

Impfen in der Apotheke: Bürokratie und Stolperfallen

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Berlin -

Seit Januar sind sowohl die Grippe- also auch die Coronaschutzimpfung eine Regelleistung in den Apotheken. Wenn dieser Service angeboten werden soll, muss bürokratische Vorarbeit geleistet werden. Das gilt auch für die Beendigung der Dienstleistung.

Bevor Apotheken Impfungen anbieten können, gibt es einiges zu beachten: Neben den richtigen räumlichen Voraussetzungen muss auch geschultes Personal vorhanden sein. Auch bürokratische Voraussetzungen sind zu meistern.

Personal und Räumlichkeiten

Die Schutzimpfungen dürfen nur von Apotheker:innen durchgeführt werden und auch nur dann, wenn sie eine entsprechende ärztliche Schulung erhalten haben. Die „Aufklärung, die Anamnese und das Einholen der Einwilligung der zu impfenden Person“ dürfen laut Apothekenbetriebsordnung (ApBetro) auch nur durch besagte Apotheker:innen erfolgen, dazu müssen geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung stehen. Sitzmöglichkeiten und am besten auch eine Liege und gegebenenfalls optische Barrieren, um die Privatsphäre der Kund:innen zu wahren, sollten zur Einrichtung gehören. Außerdem darf der Apothekenbetrieb durch die Impftätigkeit nicht gestört oder beeinträchtigt werden.

Sollten geeignete Räumlichkeiten nur extern verfügbar sein, gilt wie immer: Diese müssen sich in unmittelbarer Nähe befinden.

Übrigens: Apothekenleiter:innen dürfen nicht mehr durch einen Pharmazieingenieur oder eine Pharmazieingenieurin vertreten werden, wenn in der Apotheke Impfungen angeboten werden.

Im Vorfeld sollten auch die Versicherung der Apotheke überprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden, denn die ApBetrO sieht vor: Der Apothekenleiter soll dafür Sorge tragen, dass „für seine Apotheke eine Betriebshaftpflichtversicherung besteht, die mögliche Schädigungen aus der Durchführung der Schutzimpfungen abdeckt“.

Anzeigepflicht bei Aufgabe

Generell hat laut ApBetrO „der Apothekenleiter der zuständigen Behörde die Durchführung von Schutzimpfungen und, sofern nicht ausschließlich aufsuchendes Impfen durchgeführt wird (mobile Impfteams), die dafür vorgesehenen Räumlichkeiten spätestens eine Woche vor Aufnahme der Impfungen anzuzeigen“. Dabei kann jeweils eine Meldung für die Impfungen und eine für die Räumlichkeiten anfallen.

Apotheken, die schon länger Impfungen anbieten, sind der Pflicht zur Anzeige in der Regel schon nachgekommen. Eine erneute Anzeige ist nicht erforderlich, wenn schon eine bestätigte Anzeige für die Impfungen und die Räumlichkeiten vorliegen. Genau hinschauen sollten Apotheken, die ihr Impfangebot um eine Impfung erweitern oder die Dienstleistung in Zukunft generell neu in ihr Portfolio aufnehmen.

„Änderungen bezüglich der Durchführung von Schutzimpfungen oder der Räumlichkeiten“ sind laut ApBetrO auch spätestens eine Woche vor Umsetzung der Änderung anzuzeigen. Für den Fall, dass eine Apotheke die Impfungen also wieder aus ihrem Angebot streicht, besteht auch bei Beendigung der Impftätigkeit eine Anzeigepflicht.

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