Zahlreiche Bürger:innen erscheinen ohne Impfausweis beim Hausarzt oder in den Zentren, in wenigen Wochen soll es ohnehin eine fälschungssichere digitale Variante geben. Um die große Masse an Dokumentation besser aufzuteilen, sollen demnach auch Apotheken eingebunden werden. Die Abda begrüßt den Vorschlag, plädiert aber auch für eine angemessene Vergütung.
Laut Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes sollen auch Apotheker:innen die Corona-Impfung nachtragen dürfen. Durch das Angebot in Apotheken soll der notwendige Nachtrag für die Bürger:innen erleichtert werden. „Die Apotheken sind eine niedrigschwellige und ortsnahe Anlaufstelle für die geimpften Personen und werden sich dieser Aufgabe stellen“, schreibt die Abda in ihrer Stellungnahme.
Die Nachtragungen in den Apotheken werden vor allem die ergänzende Dokumentation im digitalen Impfpass betreffen. „Angesichts der voraussichtlich sehr hohen Nachfrage für solche Leistungen im Zusammenhang mit den geplanten digitalen Covid-19-Impfnachweisen ist diese Maßnahme aus unserer Sicht ein sinnvoller Beitrag zur Entlastung der bisher ausschließlich für derartige Nachträge zuständigen Gesundheitsämter und Ärzte“, so die Abda.
In diesem Zuge weist die Abda auf die Problematik mit dem elektronischen Heilberufsausweis hin. Nicht alle Apotheker:innen hätten diesen bereits, sodass nicht in jeder Offizin eine qualifizierte elektronische Signatur gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 IfSG ausgestellt werden kann. „Wir schlagen daher vor, dafür auch die Nutzung der Institutionskarte SMC/B vorzusehen, welche eine eindeutige Zuordnung zur jeweiligen Apothekenbetriebsstätte ermöglicht.“
Die Abda plädiert dafür, dass die Nachtragung ein freiwilliges Angebot sein sollte: Nur diejenigen Apotheken, die über ausreichend personelle Kapazitäten verfügen, sollten die Dienstleistung anbieten. Für die Nachtragung wünscht die Abda sich eine Vergütung. „Die genannte Dienstleistung ist für Apotheken mit einem zusätzlichen organisatorischen und personellen Aufwand verbunden, der entsprechend vergütet werden muss.“ Zur Höhe der Vergütung werden keine Aussagen getroffen. Da bislang noch keine genauen Vorgaben zum digitalen Impausweis gibt, ist der zeitliche Aufwand noch nicht absehbar. Es ist zu erwarten, dass ein „digitales grünes Zertifikat“ angelehnt an den Verordnungsvorschlag der EU-Kommission vom 17. März eingeführt wird.
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