Grippeimpfungen in Apotheken werden künftig möglich sein. Nach dem Bundestag hat auch der Bundesrat das Pflegebonus-Gesetz beschlossen, mit dem die Leistung aus Modellvorhaben in die Regelversorgung überführt wird.
Schon ab Herbst sollen Apotheken bundesweit unabhängig von Modellprojekten Grippeimpfungen anbieten dürfen. Die Details regelt nach § 20c Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG), folgende Vorgaben sind vorgesehen.
Apothekerinnen und Apotheker sind zur Durchführung von Grippeschutzimpfungen bei Personen berechtigt, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie müssen erfolgreich ärztlich geschult sind und die Impfungen für eine öffentliche Apotheke durchführen. Außerdem müssen sie zum Personal der Apotheke gehören, für die sie Grippeschutzimpfungen durchführen. Die Abda hatte im Stellungnahmeverfahren vor freien Impfapotheker:innen gewarnt.
Zudem ist die Durchführung der Schutzimpfung nur gestattet, sofern das Berufsrecht dem nicht entgegensteht. Maßgeblich sind in diesem Zusammenhang insbesondere die Regelungen in den jeweiligen Berufsordnungen der Apothekerkammern. In Thüringen ist keine Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot der Ausübung der Heilkunde vorgesehen, was laut Kammer aber unschädlich ist: Denn Bundesrecht sticht hier Landesrecht, hieß es im Zusammenhang mit den Corona-Impfungen.
Die ärztliche Schulung muss verschiedener Bereiche umfassen:
Die Bundesapothekerkammer (BAK) soll dazu in Zusammenarbeit mit der Bundesärztekammer (BÄK) ein Mustercurriculum entwickeln. Die Schulung ist nicht erforderlich, wenn ein Apotheker bereits im Rahmen von Modellvorhaben oder zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus Sars-CoV-2 erfolgreich eine ärztliche Schulung absolviert hat.
Nur Apothekerinnen und Apotheker, die zur Durchführung von Grippeschutzimpfungen berechtigt sind, dürfen die Aufklärung, die Anamnese, das Einholen der Einwilligung der zu impfenden Person und die Grippeschutzimpfungen durchführen. Bei der Vorbereitung und der Dokumentation der Impfung darf das pharmazeutische Personal der Apotheke unterstützen; es muss dafür „ausreichend qualifiziert sein und regelmäßig geschult werden“. Details dazu gibt es nicht; die Schulungsmaßnahmen sind zu dokumentieren. Wie viel Personal erforderlich ist, ergibt sich aus dem Umfang der Grippeschutzimpfungen: „Damit der ordnungsgemäße Betrieb der Apotheke und der Vorrang des Arzneimittelversorgungsauftrages nicht beeinträchtigt werden, muss entsprechend des Umfangs der Impfungen ausreichend Personal vorhanden sein.“
Für die Aufklärung, die Anamnese, das Einholen der Einwilligung sowie die Vorbereitung und die Durchführung der Grippeschutzimpfungen muss eine „geeignete Räumlichkeit einschließlich Wartebereich mit der Ausstattung zur Verfügung stehen, die für die Durchführung von Grippeschutzimpfungen erforderlich ist, sofern kein aufsuchendes Impfen durchgeführt wird“.
Die Privatsphäre der zu impfenden Person ist beispielsweise durch einen Sichtschutz und unter Verhinderung des Mithörens anderer Kundinnen und Kunden zu schützen. Um bei Sofortreaktionen schnell und angemessen reagieren zu können, muss eine entsprechenden Ausstattung vorhanden sein; dazu kann insbesondere eine Liege gehören.
„Durch die Nutzung der Räumlichkeit zum Impfen darf der ordnungsgemäße Betrieb der Apotheke nicht gestört werden; insbesondere können keine Räume genutzt werden, die für einen anderweitigen Zweck vorgesehen und in denen die notwendigen Hygienemaßnahmen nicht umsetzbar sind. Ein unbefugter Zugriff auf apothekenpflichtige Arzneimittel, Ausgangsstoffe und Chemikalien ist auszuschließen.“ Auch soll verhindert werden, dass Bereiche, in denen Arzneimittel hergestellt werden, verunreinigt werden könnten. Die Beratungsräume können für die Aufklärung, Anamnese und Einholung der Einwilligung genutzt werden, „sofern dies nicht längerfristig die Möglichkeit der Beratung von anderen Patientinnen und Patienten einschränkt“.
Ausnahmen von der Raumeinheit sind zulässig, die Räumlichkeiten müssen jedoch in „angemessener Nähe zu den übrigen Betriebsräumen“ liegen. „Sowohl beim Aufklärungsgespräch als auch bei der Durchführung der Grippeschutzimpfung ist die Privatsphäre der zu impfenden Personen zu schützen.“
Zum Schutz der zu impfenden Personen und des Personals der Apotheke sind geeignete Hygienemaßnahmen festzulegen, beispielsweise in Anlehnung an die Leitlinie der BAK.
Vor der Grippeschutzimpfung hat die impfende Person die zu impfende Person über die zu verhütende Krankheit und die Impfung aufzuklären, die Anamnese durchzuführen und die Einwilligung der zu impfenden Person einzuholen. Die Aufklärung umfasst insbesondere:
Die Dokumentation der Grippeschutzimpfung muss Angaben enthalten zu:
Die Dokumentation ist für zehn Jahre aufzubewahren. Erfolgt nach Durchführung der Aufklärung oder der Anamnese keine Impfung, ist keine Dokumentation erforderlich.
Im Qualitätsmanagement sind zur Vorbereitung und Durchführung von Grippeschutzimpfungen verschiedene Festlegungen zu treffen:
Die Aufzählung ist nicht abschließend und kann an die Gegebenheiten vor Ort angepasst werden.
Der Apothekenleiter hat der zuständigen Behörde die Durchführung von Grippeschutzimpfungen und die dafür vorgesehenen Räumlichkeiten spätestens eine Woche vor Aufnahme der Impfungen anzuzeigen. Auch Änderungen sind mit einer Woche Vorlauf anzuzeigen.
Der GKV-Spitzenverband wird verpflichtet, mit dem Deutschen Apothekerverband (DAV) und im Benehmen mit dem PKV-Verband einen Vertrag über die Durchführung von Grippeschutzimpfungen zu schließen. Dabei soll die Vergütung der Impfleistung einschließlich der Vergütung der Impfdokumentation und die Abrechnung der Vergütung geregelt werden. Dazu kann auch die Anwendung von Teilmengen aus Großpackungen gehören. „Um sicherzustellen, dass der Vertrag zu Stande kommt, wird eine Schiedsstellenlösung vorgesehen.“
Die Vergütung für die Beschaffung der Grippeimpfstoffe für die Anwendung in der Apotheke ist entsprechend zur Vergütung der Beschaffung von Grippeimpfstoffen nach Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) mit einem Euro je Einzeldosis zuzüglich Umsatzsteuer im Vertrag zu vereinbaren. Die Begrenzung der Vergütung pro Verordnungszeile findet mangels ärztlicher Verordnung für den Sprechstundenbedarf keine Anwendung.
Vorgesehen ist, dass die Apotheken in die Bedarfsplanung für saisonale Grippeimpfstoffe einbezogen werden. Entsprechend muss der Bedarf auf Grundlage der durch die Apotheken geplanten Bestellungen durch die Verbände bis zum 15. Januar an das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) übermittelt werden. Auf der Grundlage der von den Herstellern gemeldeten Preise sollen die Apotheken eine „frühzeitige und informierte Entscheidung für eine in der Menge ausreichende Bestellung von saisonalen Grippeimpfstoffen wirtschaftlich angemessen vornehmen“ können.
Es liegt in der Verantwortung des Apothekenleiters oder der Apothekenleiterin, den Schutz der zu impfenden Personen sicherzustellen. Daher muss auch eine entsprechende Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen werden.
Um die Durchführung von Grippeschutzimpfungen durch Apotheken von regionalen Modellvorhaben in die Regelversorgung zu überführen, wird eine angemessene Frist vorgegeben, innerhalb derer die regionalen Modellvorhaben beendet werden sollen.
APOTHEKE ADHOC Debatte