Das Landgericht (LG) Mosbach hat heute wie erwartet der niederländischen Versandapotheke DocMorris verboten, über einen Arzneimittelautomaten in der baden-württembergischen Gemeinde Hüffenhardt Arzneimittel abzugeben. Dies verstößt aus Sicht des Gerichts gleich gegen mehrere Gesetze. Die Urteilsgründe werden erst später veröffentlicht. In einer Presseerklärung erläuterte das Gericht bereits kurz seine Beweggründe.
Mit dem Urteil der Kammer für Handelssachen sei DocMorris verboten worden, „apothekenpflichtige und/oder verschreibungspflichtige Arzneimittel in der Arzneimittelabgabestelle in 74928 Hüffenhardt an Patienten abzugeben, wenn sich die Arzneimittel bei Initiierung des Abgabevorgangs nicht in Räumen befinden, die von der Apothekenbetriebserlaubnis der Beklagten in den Niederlanden umfasst sind“, so das Gericht. Sollte sich DocMorris daran nicht halten, droht eine Ordnungsgeld. Ersatzweise kann Ordnungshaft angeordnet werden.
Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, die von der Beklagten in Hüffenhardt praktizierte Abgabe von Arzneimitteln verstoße gegen das Arzneimittelgesetz und sei damit auch wettbewerbswidrig. Zulässig sei nur die Arzneimittelabgabe in einer Apotheke oder mittels Versandhandels durch eine Apotheke. Beides liege bei der Arzneimittelabgabestelle in Hüffenhardt nicht vor. Alleine der Umstand, dass die Arzneimittel über das Internet angefordert würden, mache deren Abgabe nicht zum Versandhandel.
Anders als beim Versandhandel erfolge hier eine Arzneimittelabholung von dem Ort, an dem die Medikamente gelagert seien. Auch bestimme der Kunde - abweichend vom Versandhandel - nicht, wohin die Ware zu liefern sei. Die Abgabestelle Hüffenhardt sei mit einer reinen Abholstation nicht vergleichbar, da der Kunde in Hüffenhardt Medikamente erwerbe, über die zuvor kein Kaufvertrag abgeschlossen und die nicht konkret für ihn nach Hüffenhardt geliefert worden sind. Außerdem beabsichtige der Kunde, bei der Medikamentenausgabestelle in Hüffenhardt das Medikament - wie bei einer Präsenzapotheke - unmittelbar nach dem Bestellvorgang zu erhalten und nicht - wie beim Versandhandel - einige Zeit auf den Erhalt des Bestellten zu warten.
Der Landesapothekerverband (LAV) war gegen DocMorris und die Tochterfirma Tanimis vorgegangen, die die Räume in Hüffenhardt angemietet hat. Obwohl das LG die geforderten einstweiligen Verfügungen erlassen hat, gab die Versandapotheke keine Abschlusserklärung ab. Der LAV musste daher ins Hauptsacheverfahren gehen, da die Entscheidung im Eilverfahren nur sechs Monate lang gültig ist.
DocMorris sieht in dem heutigen Urteil keine Grundsatzentscheidung gegen den Arzneimittelautomaten. Diese fällt nach Auffassung der niederländischen Versandapotheke erst im Verwaltungsgerichtsprozess gegen die Schließungsverfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe. Diese hatte DocMorris zunächst nur die Abgabe von Rx-Arznemitteln in Hüffenhardt untersagt.
DocMorris hatte am 19. April in der baden-württembergischen Gemeinde seinen Abgabeautomaten eröffnet. Zwar ließ das Regierungspräsidium Karlsruhe das Terminal nach nur 48 Stunden wieder schließen, doch die Klage der Versandapotheke gegen den Bescheid hatte aufschiebende Wirkung bezüglich der OTC-Abgabe. Außerdem ist nach wie vor die Klage von DocMorris gegen die Verbotsverfügung des Regierungspräsidiums vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe anhängig. Hier wird es in diesem Jahr allerdings keine mündliche Verhandlung mehr geben.
APOTHEKE ADHOC Debatte