Onlinehändler dürfen für die Widerrufsbelehrung keine kostenpflichtige Rufnummer angeben. In dem von der Wettbewerbszentrale initiierten Verfahren ging es zwar nicht um eine Versandapotheke, der Musterstreit ist aber für die gesamte Branche von Bedeutung.
Zuletzt hatte schon der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass kostenpflichtige Rufnummern für die Kontaktaufnahme zu einem Online-Händler unzulässig sind. Die Wettbewerbszentrale hat dies jetzt auch noch konkret für die Angaben zur Widerrufsbelehrung geklärt: Das Oberlandesgericht Hamburg (OLG) hat die Verwendung einer kostenpflichten Mehrwertdienste-Rufnummer in einer Widerrufsbelehrung als unzulässig angesehen.
In erster Instanz hatte das Landgericht Hamburg entschieden, dass es nicht wettbewerbswidrig sei, innerhalb einer Widerrufsbelehrung eine kostenpflichtige 01805-Nummer anzugeben, unter der der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausüben kann. Begründung: Der Verbraucher müsse hier nicht mehr als den Grundtarif bezahlen. Die Kosten von maximal 42 Cent pro Minute im Mobilfunk oder 14 Cent/Minute im Festnetz sei zudem für sich genommen nicht so hoch, als dass sie einen Verbraucher von der Ausübung des Widerrufsrechts abhalten könnten – zumal noch eine E-Mail-Adresse angegeben wurde,.
Das OLG Hamburg sah das im Berufungsverfahren anders: In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht laut Wettbewerbszentrale unmissverständlich darauf hingewiesen hatte, dass eine kostenpflichtige 01805-Nummer in jedem Fall den Verbraucher übervorteile. Moniert wurde ein Verstoß gegen die im BGB geregelten „Grenzen der Vereinbarung von Entgelten“ sowie das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb.
Das Gericht wies in der mündlichen Verhandlung darauf hin, dass es keinen allgemeinen Grundtarif gebe. Entscheidend sei vielmehr, dass die angebotenen Telefonnummern teurer sind als eine „normale Rufnummer“. Selbst der Festnetztarif der Deutschen Telekom sei niedriger als die 01805-Nummer der Beklagten.
Auf Anregung des Senats konnte der Rechtsstreit Anfang Mai mit Anerkenntnisurteil abgeschlossen werden. Danach ist es der Beklagten untersagt, im Rahmen der Widerrufsbelehrung auf eine kostenpflichtige Mehrwertdienstnummer zu verweisen.
In einem Parallelverfahren erging bereits im Mai 2017 vor dem LG Stuttgart ein Anerkenntnisurteil, wonach es dem beklagten Händler untersagt wurde, zur telefonischen Kontaktaufnahme eine kostenpflichtige 01805-Nummer anzubieten.
„Damit sind die aufgeworfenen Rechtsfragen geklärt. Es dürfen weder für eine telefonische Kontaktaufnahme mit dem Unternehmen noch innerhalb einer Widerrufsbelehrung kostenpflichtige Rufnummern angegeben werden, unter denen der Verbraucher das Unternehmen anrufen kann“, konstatiert die Wettbewerbszentrale.
APOTHEKE ADHOC Debatte