Arzt-Rechnung

Honoraranspruch verfällt

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Ein Arzt, der mehr als drei Jahre mit seiner Rechnung wartet, kann unter Umständen kein Honorar mehr für die zurückliegende Behandlung verlangen. In einem Fall vor dem Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg konnte sich der Patient erfolgreich darauf berufen, nicht mehr mit der Honorarforderung gerechnet zu haben.

Das Gericht lehnte mit dem Beschluss den Antrag eines Zahnarztes auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Der Mediziner wollte ein Honorar von knapp 63.000 Euro einklagen. Allerdings hatte er die umstrittene Behandlung bereits 1999 abgebrochen und erst 2003 dem Patienten in Rechnung gestellt. Der Patient hatte dem Arzt „Kunstfehler“ vorgeworfen und nicht gezahlt.

Erst 2005 wandte sich der Zahnarzt an die Gerichte. Das OLG befand nun, der Kläger habe keine Chance mehr, seinen Honoraranspruch durchzusetzen. Der Patient habe vielmehr wegen des Zeitablaufs darauf vertrauen dürfen, nicht mehr zur Kasse gebeten zu werden. Denn Ärzte würden üblicherweise zum Ende des Quartals oder spätestens des Kalenderjahres abrechnen.

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