Arztabrechnung

Honorar trotz Behandlungsfehler

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Ein Arzt hat grundsätzlich auch dann Anspruch auf sein Honorar, wenn ihm ein Behandlungsfehler unterlaufen ist. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg hervor, über das die in Köln erscheinende „Monatsschrift für Deutsches Recht“ berichtet. Nach Auffassung des Gerichts entfällt der Honoraranspruch nur bei groben Fehlern oder vorsätzlicher Pflichtverletzung. Bei Verletzung von Aufklärungspflichten müsse der Patient nur dann nicht zahlen, wenn die ärztliche Leistung für ihn völlig unbrauchbar gewesen sei.

Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage einer Patientin ab. Sie hielt einem Mediziner vor, sie falsch behandelt zu haben. Außerdem habe er sie vor einer Operation nicht ordnungsgemäß aufgeklärt - sie sei daher nicht verpflichtet, das Honorar zu zahlen. Die Richter sahen die Sache anders: Der Vergütungsanspruch eines Arztes setze nur voraus, dass die abgerechneten Leistungen medizinisch erforderlich waren - das sei hier der Fall gewesen. Daher bleibe der Honoraranspruch trotz eventueller Behandlungsfehler bestehen.

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