Auf Unterschrift achten

Hilfsmittelversorgung: Übergangsregelungen laufen aus

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Berlin -

Während der Corona-Pandemie konnten Apotheken von einigen Regelungen Gebrauch machen, um die Hilfsmittelversorgung mit möglichst wenigen Patientenkontakten zu ermöglichen. Hiermit ist nun Schluss – administrative Prozesse und sonstige Vorgaben zu Versand und Beratung müssen wieder wie vor der Pandemie durchgeführt werden.

Zuletzt wurden die Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes zur Sicherung der Hilfsmittelversorgung während der Ausbreitung von Sars-CoV-2 bis zum 31. März verlängert. Eine nochmalige Verlängerung erfolgt nicht. Hieraus ergeben sich folgende Änderungen:

Unterschriften

Eigentlich müssen Hilfsmittelrezepte vom Versicherten auf der Rückseite selbst unterschrieben werden. Die Unterschrift gilt als Empfangsbestätigung. Auf diese Unterschrift konnte während der Pandemie sowohl bei Versorgungen ohne als auch mit persönlichem Kontakt verzichtet werden. Damals hieß es seitens des GKV-Spitzenverbandes: „Der Leistungserbringer unterzeichnet die Dokumente an den Stellen, wo im Normalfall die Unterschrift der Versicherten vorgesehen ist und macht deutlich, dass die Unterzeichnung durch ihn aufgrund der Corona-Pandemie notwendig war.“ Nun müssen Unterschriften auf Empfangsbestätigungen, Beratungsdokumentationsbögen oder Lieferscheinen wieder vom Versicherten selbst unterzeichnet werden.

Versand

Wie überall sollte auch bei der Versorgung mit Hilfsmitteln auf möglichst wenig Kontakte geachtet werden. Durch den Versand der jeweiligen Produkte konnte der Gang zur Apotheke vermieden werden. Die Einweisung in das Handling des Hilfsmittels konnte telefonisch, per Mail oder per Video erfolgen. Diese lockere Handhabung ändert sich nun: Zum einen gelten wieder die alten vertraglichen Regelungen zum Hilfsmittelversand, zum anderen muss die Beratung und Einweisungen wieder unmittelbar erfolgen.

Fristen

Bislang haben die Kassen von Vertragsstrafen und Sanktionen abgesehen, wenn verschiedenste Fristen bei der Abgabe von Hilfsmitteln nicht eingehalten werden konnten. Ab April müssen wieder alle vertraglich festgehaltenen Fristen eingehalten werden. Dazu gehören Liefer-, Fertigungs-, Wartungs-, Kontroll-, Rückhol- und Abgabefristen. Darüber hinaus gelten auch wieder die alten Abrechnungsfristen. Das Zurücksetzen des Verordnungsdatums auf das Lieferdatum darf nicht mehr erfolgen.

Apotheken, die Hilfsmittelversorgungen anbieten, müssen ab April wieder eine fristgerechte Folgepräqualifizierung vorweisen.

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