Hilfstaxe

Hess: DAV-Forderungen zu spät und rechtlich unhaltbar

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Berlin -

In den Verhandlungen über die neue Hilfstaxe konnte der DAV seine Forderungen nach Erhöhung des Abeitspreises und der Einführung eines Handlingzuschlages nicht durchsetzen. Stattdessen müssen die Zyto-Apotheker deutliche Abschläge beim Wirkstoffeinkauf hinnehmen. Die bishherige Mischkalkulation ist damit perdu. Experten taxieren die Kürzung inzwischen auf bis zu 250 Millionen Euro. Dem DAV stellt die Schiedsstelle bei der Verhandlungsführung kein gutes Zeugnis aus: Die Vorschläge des DAV kamen zu spät und waren rechtlich nicht haltbar.

Daher habe die Entscheidung der Schiedsstelle „nur auf Grundlage der vom GKV-Spitzenverband“ eingebrachten Daten und Berechnungen getroffen werden können, schreibt die Schiedsstelle in der Begründung. Ungewöhnlich ausführlich beschäftigt sich die Begründung des Schiedsspruchs mit dem Verlauf der Verhandlungen mit dem GKV-Spitzenverband und dem DAV. Dabei wird deutlich, dass die Schiedsstelle die Argumente der Krankenkassen nicht nur inhaltlich überzeugender fand. Der DAV konnte mit eigenen Ansätzen nicht Punkten.

Dem Antrag des DAV auf Einführung eines festen Zuschlages „konnte schon aus Rechtsgründen nicht stattgegeben werden“, schreibt die Schiedsstelle. Ein solcher Zuschlag würde der AMPreisV widersprechen, „wonach zur Abgeltung des mit der Zubereitung verbundenen Aufwandes der dort geregelte Arbeitspreis statt eines Zuschlages festgelegt ist“. Auch dem erst in der zweiten Sitzung der Schiedsstelle kurzfristig eingebrachten Antrag des DAV auf Anhebung des Arbeitspreises habe nicht zugestimmt werden können.

Dazu hatte der DAV ein Gutachten fertigen lassen. Dieses sei zunächst aber nur als Entwurf und erst in der letzten Sitzung am 18. Januar als Original vorgelegt worden. „Es beruht auf der Auswertung der Daten von neun Apotheken. Eine Erweiterung der Datenbasis hätte die Zuziehung externer Gutachten oder die Beauftragung eines eigenen Gutachtens erfordert“, kritisiert die Schiedsstelle das Vorgehen des DAV. Dies sei wegen der Notwendigkeit einer kurzfristig zu treffenden Entscheidung nicht möglich. Auch der vom DAV geforderten Aufhebung der Verwurfsregelung habe nicht stattgegeben werden können, weil der Antrag „von einer so nicht bestehenden Rechtslage ausgeht“.

In der ersten Sitzung der Schiedsstelle am 9. November habe der Kassenverband „anhand eines Foliensatzes die Grundlagen und den Umfang der von ihm bei Herstellern und Großhändlern durchgeführten Datenerhebung sowie die auf ihrer Grundlage durchgeführten Berechnungen der für die relevanten Wirkstoffgruppen beantragten Preisfestsetzungen dargelegt“, heißt es in der Begründung. Der DAV habe die Konsequenzen für die Neuberechnung der Preise in der Hilfstaxe aufgezeigt und „neben der Einführung des Zuschlages ein Sonderkündigungsrecht auf Wirkstoffebene für den Fall beantragt“. Eigene Preisvorstellungen hat der DAV nicht entgegnet.

Im Nachgang zu dieser Sitzung hat der DAV Ende November schriftlich die vom GKV-Spitzenverband vorgetragenen Ergebnisse zur Preisfindung „wegen erheblicher Zweifel an deren Stichhaltigkeit und Vollständigkeit“ abgelehnt. Am 7. Dezember untermauerte der GKV-Spitzenverband seine Berechnungen mit neuen Daten und korrigierte diese mit „ergänzender Plausibilitätsanalysent“ und lieferte Hess nach Aufforderung die auf die einzelnen Wirkstoffgruppen oder Wirkstoffe entfallenden Ausgabenvolumen.

Auf dieser Grundlage entwickelten die Unparteiischen für die Sitzung am 14. Dezember einen Einigungsvorschlag. „In der Sitzung am 14. Dezember 2017 erfolgte eine intensive Diskussion dieses Einigungsvorschlages“, heißt es in der Begründung. Einig wurde man sich nicht: Die Kassen lehnten unter anderem eine Sonderkündigungsklausel ab ebenso wie die Abschaffung der vom DAV beantragten Aufhebung der Verwurfsregelung. Die Vertreter des DAV hielten an ihrer Forderung auf Einführung eines Zuschlages als Ausgleich für entfallende Rabatteinnahmen fest.

In der Sitzung Mitte Dezember überraschte der DAV dann mit einer neuen Forderung: „Sie stellten erstmals in dieser Sitzung den Antrag auf Erhöhung des Arbeitspreises nach § 5 Abs. 6 Nr. 2 AMPreisV auf 108,75 Euro und begründeten ihn mit der Vorlage des Entwurfs einer gutachtlichen Stellungnahme“, heißt es in der Begründung. Die Unparteiischen lehnten den neuen DAV-Antrag ab, weil „eine Auseinandersetzung damit eine eingehende Analyse der durchgeführten Studie und die Ermöglichung einer Bewertung durch den GKV-Spitzenverband erforderlich machen würde“. Dies sei in diesem Verfahren, das wegen der gesetzlichen Terminierung unter erheblichem Zeitdruck stehe, nicht zu leisten. Die Mitglieder der Schiedsstelle beschlossen daher die Verhandlungen zunächst schriftlich weiterzuführen.

Auch die schriftliche Abstimmung erbrachte „kein eindeutiges Ergebnis“. Deswegen wurde Anfang Januar kurzfristig eine weitere Sitzung der Schiedsstelle zum 19. Januar einberufen und dazu eine Beschlussvorlage versandt. Der DAV hat diese aus seiner Sicht einseitige, seine Änderungsbedürfnisse nicht berücksichtigende Beschlussvorlage gerügt und weitere zwingend notwendige Änderungsanträge eingebracht.

In der dritten Sitzung der Schiedsstelle am 19. Januar 2018 wies Hess zu Beginn wegen der Terminlage auf die Notwendigkeit einer Entscheidung des Schiedsverfahrens in dieser Sitzung hin. Der GKV-Spitzenverband lehnte die neuen Änderungsanträge des DAV ab und rügte die zu kurzfristige Einbringung der Änderungsvorschläge durch den DAV, „die eine ordnungsgemäße Vorbereitung nicht zugelassen habe“. Im weiteren Verlauf der Sitzung gab es weitere Streitigkeiten über Verfahrensfragen.

Laut Schiedsstelle brachte der DAV in seinem Schreiben vom 18. Januar auch den Antrag auf Anhebung des Arbeitspreises erneut ein und forderte jetzt die Anhebung des Arbeitspreises auf 112,70 Euro. „Begründet wird der Antrag mit der Vorlage des jetzt abschließenden Gutachtens und dem Angebot einer kurzfristig möglichen Einladung des Gutachters zu dessen Erläuterung“, so die Darstellung der Schiedsstelle. Die Unparteiischen hätten sich aber nicht in der Lage gesehen, „allein auf der Grundlage dieses Gutachtens der beantragten Anhebung zuzustimmen“. Eine Ausgliederung des gestellten Antrages aus diesem Verfahren lehnte der DAV ab.

„Die Entscheidung der Schiedsstelle konnte nur auf der Grundlage der vom GKV-Spitzenverband eingebrachten Datenerhebung und der dazu vorgelegten Berechnungen erfolgen und musste daher im Aufbau der Struktur der Hilfstaxe mit der Unterteilung in Wirkstoffgruppen dem Antrag des GKV-Spitzenverbandes folgen“, rechtfertigt sich die Schiedsstelle. Der DAV habe auch keinen Anspruch auf die geforderte weitergehende Aufschlüsselung der vom GKV-Spitzenverband vorgelegten Daten.

Auch faktisch sei die Schiedsstelle mangels einer alternativen Datengrundlage auf die vom GKV-Spitzenverband eingebrachten Erhebungen und Berechnungen angewiesen. Die knappe Zeit verbiete es der Schiedsstelle, eigene Stichproben durchzuführen oder ein Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben. Die vom GKV-Spitzenverband vorgelegten Daten seien „in sich schlüssig und entgegen der Auffassung des DAV auch als solche nachvollziehbar“, obwohl sie nicht lückenlos überprüft werden könnten „Wenn entsprechend dem Vortrag des GKV- Spitzenverbandes angegebene Staffelrabatte, die sich erst ab einer bestimmten Umsatzschwelle auswirken sowie Skonti ausdrücklich nicht in die Findung der Preisabschläge einbezogen wurden, verbleibt dem Apotheker insoweit ein eigener Gestaltungsspielraum in der Verhandlung mit Herstellern und Großhändlern“, sieht die Schiedsstelle Verhandlungsmöglichkeiten für die Zyto-Apotheken. Die vorgenommenen Absenkungen schafften daher zusätzlichen Spielraum, um den zu erwartenden Veränderungen des Marktes Rechnung tragen zu können.

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