Generikaaustausch

Hersteller pochen auf Therapiehoheit

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Der Branchenverband Pro Generika hat eine einstweilige Verfügung des Landgerichts (LG) Hamburg zur Austauschbarkeit von Rabattarzneimitteln scharf kritisiert: Der Beschluss stehe „juristisch auf tönernen Füßen“. Zudem verlagere das Gericht die Therapiehoheit partiell von den Ärzten auf die Krankenkassen, so Pro Generika.

„Ob der Arzt eine N3-Packung Omeprazol mit 56, 60 oder 100 Kapseln verschreibt, ist völlig egal. Denn die Apotheke hätte laut LG stets die rabattbegünstigte 98er-Packung Omeprazol abzugeben, wenn die übrigen Voraussetzungen einer Substitution erfüllt sind“, sagte Peter Schmidt, Geschäftsführer des Branchenverbandes.

Das LG hatte in einem Rechtsstreit entschieden, dass es bei der Substitution nicht auf die konkreten Stückzahl ankommt, sondern auf die Kategorie nach der Packungsgrößenverordnung (N1, N2, N3).

Schmidt hat für diese Auffassung kein Verständnis. Bislang gelte, dass eine 100er-Packung nur gegen eine 100er-Packung ausgetauscht werden darf: „Eine 100er N3-Packung kann diesem Beschluss zufolge ebenso durch eine 98er N3-Packung ersetzt werden wie eine 56er oder eine 60er N3-Packung“, so der Pro Generika-Chef.

Die Entscheidung, mit welcher Menge eines Arzneimittels ein Patient zu versorgen ist, gehöre zum Kernbereich der ärztlichen Tätigkeit, sagte Schmidt. „Bei der Krankenkasse hat die Therapiehoheit nun wirklich nichts, aber auch gar nichts zu suchen.“ Ansonsten könne der Arzt seiner Verpflichtung zur Therapiekontrolle nicht nachkommen.

Schmidt appellierte an die neue Koalition, den Streit sowohl um die Auslegung des Begriffs „gleicher Indikationsbereich“ als auch um die Interpretation des Kriteriums „identische Packungsgröße“ per Gesetz aus der Welt zu schaffen. „Die Therapiehoheit der Ärzte, die Therapiesicherheit der Patienten und ihre Therapietreue dürfen nicht durch exzessive Auslegungen der Substitutionsregelungen aufs Spiel gesetzt werden“, so der Verbandschef.

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