Heil- und Hilfsmittelgesetz

Ab heute bessere Windelversorgung

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Berlin -

Das neue Heil- und Hilfsmittelgesetz (HHVG) ist heute in Kraft getreten. Damit haben Patienten jetzt Anspruch auf bessere Qualität bei Hilfsmitteln wie Windeln, Kompressionsstrümpfen, Schuheinlagen, Prothesen, Hörgeräten oder Rollstühlen. Zudem soll Therapeuten bei medizinischen Behandlungen wie Krankengymnastik oder Massagen sowie bei der Behandlung von Sprech- und Sprachstörungen mehr Verantwortung übertragen werden. Der Bundestag hatte das Gesetz von Gesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU) zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (HHVG) Mitte Februar beschlossen.

Anlass für die Neuregelungen waren wiederkehrende Klagen über schlechte Qualität insbesondere bei Inkontinenzhilfen für Patienten mit Blasenschwäche. Die Qualität der Hilfsmittelversorgung werde sich dank des Gesetzes ansatzweise verbessern, kommentierte der Deutsche Apothekerverband (DAV). Das HHVG erhöhe den Stellenwert von Qualitätskriterien bei Ausschreibungen und festige die sozialrechtliche Einordnung von Verbandmitteln, führe aber auch eine neuartige Überwachung der Präqualifizierungsstellen sowie erweiterte Dokumentationspflichten bei der Hilfsmittelberatung ein.

Hilfsmittel sind technische Gegenstände, mit denen gesundheitliche Defizite ausgeglichen werden sollen – von der Inkontinenzhilfe (Windeln, Katheter) über Prothesen bis hin zu Rollatoren und Rollstühlen. Bei Hilfsmittelausschreibungen müssen die Krankenkassen neben dem Preis jetzt auch qualitative Anforderungen an die Produkte berücksichtigen.

Zudem müssen die Kassen bei der Versorgung über eine Ausschreibung den Patienten Wahlmöglichkeiten anbieten. So sollen die Versicherten zwischen verschiedenen aufzahlungsfreien Hilfsmitteln wählen können. Die Kassen sollen die Leistungserbringer zudem künftig stichprobenartig kontrollieren.

Im Gesetzentwurf werden die Kassen außerdem verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2018 das Hilfsmittelverzeichnis zu aktualisieren. Zudem soll der GKV-Spitzenverband bis zum 31. Dezember 2017 eine Verfahrensordnung beschließen, mit der das Verzeichnis auch künftig aktuell gehalten wird.

Darüber hinaus ist vorgesehen, dass die Leistungserbringer die Patienten beraten sollen, welche aufzahlungsfreien Hilfsmittel für sie am besten geeignet sind. Außerdem müssen die Anbieter bei ihren Abrechnungen mit den Kassen gegebenenfalls offenlegen, wie viel die Patienten zugezahlt haben. Das Gesetz sieht außerdem sogenannte „Blankoverordnungen“ vor: Dabei verordnet der Arzt eine bestimmte Behandlung, der Heilmittelerbringer bestimmt jedoch Dauer, Auswahl und Häufigkeit der Therapie. So soll den Therapeuten mehr Versorgungsverantwortung übertragen werden.

Für weitere Patienten müssen die Kassen jetzt Brillengläser bezahlen: Bislang wurden die Kosten nur für Kinder und Jugendliche übernommen und in Ausnahmefällen für Personen mit extremer Sehschwäche. Jetzt haben Versicherte, die Gläser mit mindestens sechs Dioptrien oder wegen einer Hornhautverkrümmung mit mindestens vier Dioptrien benötigen, einen Anspruch auf Kostenübernahme in Höhe eines Festbetrags oder des von ihrer Krankenkasse festgelegten Vertragspreises.

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