Krankenversicherung

Hartz-IV nicht für PKV-Zuschläge dpa, 12.07.2012 09:30 Uhr

Berlin - 

Hartz-IV-Empfänger haben zwar Anspruch darauf, dass die Kosten für ihre private Krankenversicherung (PKV) übernommen werden. Allerdings gilt dies nicht in jedem Fall für Zuschläge. Dies entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, teilte die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht im Deutschen Anwaltverein mit. Beitragsrückstände müssen daher von den Versicherten selbst ausgeglichen werden.

In dem konkreten Fall hatte eine Hartz-IV-Empfängerin zum 1. Januar einen Vertrag mit einer PKV abgeschlossen, obwohl sie bereits seit September 2009 krankenversicherungspflichtig war. Für diesen Zeitraum erhob die PKV rückwirkend einen Beitragszuschlag von knapp 1700 Euro. Den konnte die Frau nicht zahlen und verlangte vom zuständigen Jobcenter, die Zahlung zu übernehmen. Dieses lehnte die Übernahme jedoch ab.

Das Gericht entschied, dass Hartz-IV-Bezieher zwar grundsätzlich Krankenversicherungsschutz genießen dürfen, ohne Beiträge zahlen zu müssen. Der Grundsicherungsträger sei jedoch nur verpflichtet, die Beiträge zur PKV bis zur Hälfte des Basistarifs in vollem Umfang zu übernehmen, nicht aber darüber hinausgehende Ansprüche wie Zuschläge für Nicht-Versicherte.