Die ABDA hat ihre Stellungnahme zum aktuellen Stand des Entwurfs für das Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) abgegeben. Die folgt im Wesentlichen der Argumentation zum Referentenentwurf, mit dem Bundesrat hat die ABDA allerdings einen Verbündeten im Kampf gegen die Importförderklausel gefunden. Nicht mehr enthalten ist die Forderung nach einem Arbeitspreis von 129 Euro in der Zytostatika-Herstellung. Kommenden Mittwoch geht das GSAV zur öffentlichen Anhörung in den Gesundheitsausschuss.
Die Pläne des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) zur Reform des Arzneimittelimports hält die ABDA für eine Mogelpackung. Denn im Gesetzentwurf wird lediglich die Definition des Begriffs „Preisgünstigkeit“ angepasst: So gilt ein Arzneimittel laut Entwurf als preisgünstig, wenn der Abgabepreis bei einer Summe unter 100 Euro 15 Prozent günstiger, über 100 Euro 15 Euro günstiger ist. Bei Abgabepreisen von über 300 Euro wiederum liegt die Grenze bei 5 Prozent.
Das ändere aber nichts an der Importpflicht und beschränke weiterhin den Gestaltungsspielraum der Vertragspartner. „Der richtige Schritt wäre es jedoch, die einseitige Förderung importierter Arzneimittel, die die derzeitige gesetzliche Regelung vorschreibt, zu beenden und die Importförderklausel vollständig zu streichen“, so die ABDA. „Dementsprechend unterstützen wir die Forderung des Bundesrates nach einer Streichung der Importförderklausel.“
Auch bei der geplanten Austauschbarkeit von Biosmiliars bleibt die ABDA bei ihrem Standpunkt, sie sei durchführbar, verweist aber auf die Risiken, die die Neuerung mit sich brächte. Es handele sich um eine junge Wirkstoffgruppe, bei der die Studienlage zum Austausch noch dünn sei. Vor allem sei aber zu bedenken, dass es sich bei Biologicals mehrheitlich um parenteral anzuwendende Arzneimittel handelt, mit denen überdurchschnittlich häufig Schwerstkranke behandelt werden, die entsprechend sensibel seien. Es sei deshalb Vorsicht geboten. „Bereits kleine Änderungen in der Art der Applikation können zu massiver Verunsicherung beim Patienten bis hin zur Non-Compliance führen.“ Auch hier schließt sich die ABDA dem Bundesrat an und begrüßt dessen Vorschlag, die Auswirkungen dieser gesetzlichen Änderung nach zwei Jahren in einem Bericht zu bewerten. Außerdem bringe der Austausch einen „über das übliche Maß hinausgehenden Beratungsaufwand“ mit sich – der adäquat vergütet werden müsse. Das solle im Rahmenvertrag näher festgelegt werden.
Nicht in die jetzige Stellungnahme geschafft hat es die Forderung nach einer Erhöhung des Arbeitspreises für die Herstellung parenteraler Lösungen auf 129 Euro. Im Dezember hatte sich die ABDA dazu noch ausführlich eingelassen. Nun ist die Rede davon, dass das mit dem AMVSG aufgenommene Auskunftsrecht des GKV-Spitzenverbandes gegenüber den Herstellern über deren Abnehmer, die abgegebenen Mengen und die vereinbarten Preise für Fertigarzneimittel in parenteralen Zubereitungen auf den DAV als Verhandlungspartner des GKV-Spitzenverbandes für die Abrechnungspreise nach der Hilfstaxe ausgedehnt werden müsse. Anderenfalls sei keine vertragspartnerschaftliche Verhandlung der Abrechungspreise der Apotheken möglich.
„Vielmehr obliegt dem GKV-Spitzenverband hier derzeit praktisch ein einseitiges Preisbestimmungsrecht, da der DAV die behaupteten Einkaufspreise und die Anteile von öffentlicher Apotheke, Herstellbetrieb und Krankenhausambulanz mangels Einsichtsmöglichkeit nicht nachvollziehen kann“, so die Stellungnahme. Es sei an keiner Stelle überprüfbar, ob die behaupteten Preise zu einem großen, vielleicht weit überwiegenden Teil der Abnehmer nur von Herstellbetrieben und Krankenhausambulanzen realisiert werden können, nicht hingegen von der überwiegenden Anzahl öffentlicher Zytostatika herstellender Apotheken.
Erst wenn öffentliche Apotheken in der Fläche die Versorgung mit parenteralen Zubereitungen einstellen, würde auffallen, dass das ausdrückliche gesetzgeberische Ziel des Erhalts der qualitativ hochwertigen Versorgung der Bevölkerung mit Zytostatika in der Fläche nicht mehr gewährleistet werden kann. Die ABDA fordert deshalb eine Preisauskunftspflicht gegenüber der mit der Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisation der Apotheker.
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