Neue ImpfV in Kraft

Grünes Licht für Corona-Impfung in Apotheken

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Berlin -

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat grünes Licht für Corona-Impfungen in Apotheken gegeben. Am Montagabend wurde die neue Impfverordnung (ImpfV) im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt morgen in Kraft.

Wer impfen will, muss zuvor bei seiner Kammer nachweisen, dass er die Vorraussetzungen erfüllt. Die Berechtigung gilt als nachgewiesen, wenn ihm von der zuständigen Landesapothekerkammer (LAK) bescheinigt wurde, dass er eine Selbstauskunft darüber abgegeben hat, dass

  • bei ihm nur Personen, die zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 berechtigt sind, die Impfungen durchführen
  • ihm eine geeignete Räumlichkeit mit der Ausstattung zur Verfügung steht, die für die Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erforderlich ist
  • bei ihm eine nach berufsrechtlichen Vorschriften erforderliche Betriebshaftpflichtversicherung, die mögliche Schädigungen aus der Durchführung der Schutzimpfung abdeckt, vorhanden ist.

Mit der Bescheinigung gehört die Apotheke zum Kreis der berechtigten Leistungserbringer und kann Impfstoff bestellen, den sie selbst verabreicht.

28 Euro plus X

Abgerechnet wird monatlich über die RechenzentrenLaut ImpfV bekommen Apotheken das gleiche Honorar wie Ärzt:innen erhalten, das pro Impfung bei 28 Euro und an Wochenenden bei 36 Euro liegt. Sofern eine Impfung zu Hause oder im Heim notwendig ist, werden zuzüglich 35 Euro vergütet; für jede weitere Impfung in derselben sozialen Gemeinschaft oder Einrichtung werden zuzüglich jeweils weitere 15 Euro vergütet. Für das Ausstellen des Impfzertifikats zur eigenen Impfung können 6 Euro abgerechnet werden.

Für die Datenübermittlung im Rahmen der Impf-Surveillance muss der Deutsche Apothekerverband (DAV) ein elektronisches Meldesystem einrichten; wie von der Abda gewünscht, kann er damit Dritte beauftragen. Die vom DAV zusammengeführten Daten werden elektronisch an das Robert Koch-Institut (RKI) übermittelt.

Apotheken können auch 7,58 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je Durchstechflasche für Impfstoff abrechnen, den sie am Ende selbst verimpfen. Die Abda hatte sich einen Euro mehr gewünscht, da Apotheken Verbrauchsmaterialien wie medizinische Einweghandschuhe, Tupfer, Desinfektionsmittel und Pflaster nicht als Praxisbedarf abrechnen, sondern aus der Honorierung der Impfung decken müssen, sodass ihnen weniger Geld vom Honorar übrig bleibt. Das Impfbesteck und -zubehör wird kostenlos geliefert.

PCR-Tests in der Apotheke

Parallel werden durch Änderung der Testverordnung (TestV) auch PCR-Tests in der Apotheke (PoC-NAT-Tests) erlaubt. Dafür können 30 Euro abgerechnet werden, die Abda hatte diesen Betrag als viel zu niedrig kritisiert.

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