Rabattverträge

Großhandelszuschlag für die AOK? Alexander Müller, 13.10.2011 13:23 Uhr

Berlin - 

Auf den Fluren der Generikahersteller darf aktuell nur geflüstert werden. Denn am Montag läuft die Angebotsfrist für die siebte AOK-Rabattrunde ab. Wegen einer Gesetzesänderung wird diesmal vielleicht besonders spitz gerechnet: Wenn die Rabattverträge im Frühjahr starten, gilt schon der neue Großhandelszuschlag. Gerade bei billigen Schnelldrehern schielen die Hersteller auf die Fixpauschale von 70 Cent. Heiß diskutiert wird derzeit die Frage, ob die Unternehmen diese Zusatzerlöse bei ihren Rabattangeboten einkalkulieren dürfen.

Grundsätzlich müssen die Angebote der Hersteller auskömmlich sein. Das Verbot von Dumpingpreisen schützt einerseits die Kasse vor dem Ausfall eines Lieferanten, andererseits den Wettbewerb vor einer Marktbereinigung mit unfairen Mitteln. Wenn die Kasse ein Angebot als unauskömmlich einstuft, wird der Bieter ausgeschlossen.

Das neue Großhandelshonorar bringt jetzt eine neue Komponente ins Spiel. Ein Hersteller könnte auf Nachfrage der Kasse etwa argumentieren, er rechne mit einem bestimmten Prozentsatz im Direktgeschäft und könne über einen Logistiker für weniger als den Fixzuschlag von 70 Cent ausliefern. Offen ist, wie die AOK mit Geboten umgeht, die sich auf solche - letztlich geschätzten - Zusatzerlöse aus dem Direktgeschäft beziehen.

Unter Experten gibt es erhebliche juristische Zweifel an einem solchen Modell: Die Hersteller könnten nicht seriös vorhersagen, wie viele Apotheken ab 2012 direkt bestellen, heißt es in einem Rechtsgutachten. Dabei falle auch ins Gewicht, dass die Apotheken nach der geplanten Klarstellung im Versorgungsstrukturgesetz (VStG) auch im Direktgeschäft keine Rabatte aus dem Fixzuschlag erhalten dürften - und daher der Anreiz angesichts des zusätzlichen Aufwands deutlich sinkt. Wegen der Unsicherheit bei der Kalkulation seien entsprechende Angebote vergaberechtlich unzulässig, so das Argument.


Auch die Hersteller treibt offenbar die Sorge um, dass der Rabattwettstreit eine ganz neue Dynamik entfalten könnte. Im Rahmen der Ausschreibung hatte ein Unternehmen bei der AOK angefragt, ob solche Angebote ausgeschlossen werden.

Die AOK hat sich bei ihrer Antwort vornehm zurückgehalten: Ob Preise unauskömmlich seien, könne nur in Würdigung aller Umstände anhand des konkreten Einzelfalls entschieden werden. Rechtlich vertretbare Darlegungen würden die Kasse nicht zu Ausschlussentscheidungen berechtigen. „Äußerungen des BMG erachten die AOKs als vertretbar, es sei denn, solche Äußerungen sind durch anderslautende Rechtsprechung obsolet“, heißt es in der Antwort.

Das BMG hatte klargestellt, dass der Fixzuschlag grundsätzlich auch im Direktgeschäft nicht rabattfähig ist. Im Änderungsantrag der Regierungsfraktionen zum VStG wird klargestellt, dass das Rabattverbot auch für pharmazeutische Unternehmen gilt, die im Direktgeschäft mit Apotheken als Großhändler auftreten. Allerdings geht es dabei um Rabatte an Apotheken, nicht um Preisnachlässe für Krankenkassen.

Die AOK wird sorgsam abwägen, wie sie die Rabattangebote der Hersteller wertet. Einerseits ist die Kasse an möglichst hohen Rabatten interessiert, andererseits hat sie schon einmal eine Ausschreibung wegen unauskömmlichen Angeboten teilweise neu auflegen müssen. Auf Nachfrage hat sich die Kasse bislang nicht geäußert, wie sie bei der aktuellen Runde in dieser Frage verfahren will.