Als Novartis wegen des Skontostreits ab November vorübergehend nicht mehr lieferte, wandte sich mindestens Gehe über seinen Mutterkonzern Celesio hilfesuchend an Bundesgesundheits- und Bundeswirtschaftsministerium. Wozu hatte man sich schließlich Versorgungsauftrag und Belieferungsanspruch ins Gesetz schreiben lassen? Doch dass die Landesbehörden künftig bei drohenden Lieferengpässen einschreiten können sollen, geht den Großhändlern zu weit. Bei der Anhörung zur AMG-Novelle kritisierte der Branchenverband Phagro die geplante „Notstandsregelung“.
Obwohl mit der Änderung der öffentlich-rechtliche Bereitsstellungsauftrag durchgesetzt werden soll, lehnen die Großhändler den damit verbundenen Kontrahierungszwang als „enteignungsgleichen Eingriff“ ab. Damit die Unternehmen zumindest keinen wirtschaftlichen Schaden erleiden, fordert der Verband – im Schulterschluss mit den Herstellern übrigens – dass die Auflagenbefugnis „zwingend mit einer Entschädigungsregel“ verbunden wird.
Bei dieser Gelegenheit rücken sich die Großhändler noch einmal ins rechte Licht: Laut Phagro ist die Arzneimittelversorgung immer dann in Gefahr, wenn der Großhandel nicht liefern kann oder absehbar nicht liefern können wird. Denn nur er könne die flächendeckende herstellerneutrale Versorgung gewährleisten: „Die Annahme eines Notstands kann somit dann angenommen werden, wenn der Bezug des Arzneimittels für (und damit über) den vollversorgenden pharmazeutischen Großhandel (beispielsweise vom Hersteller) außergewöhnlich erschwert wird.“
APOTHEKE ADHOC Debatte