Grippeimpfungen: Abda will keine freien Impf-Apotheker Cynthia Möthrath, 27.04.2022 16:41 Uhr
Bislang dürfen Apotheken nur im Rahmen von Modellprojekten gegen Grippe impfen. Spätestens seit der Corona-Pandemie ist die Bedeutung von niedrigschwelligen Impfangeboten in den Fokus gerückt. Ein Änderungsantrag zum Pflegebonusgesetz soll die Impfungen in der Offizin zur Regelleistung werden lassen. Im Rahmen der heutigen Anhörung des Gesundheitsaussschusses des Bundestages hat sich die Abda für die Grippeimpfungen in Apotheken starkgemacht.
In ihrer Stellungnahme macht die Abda den Stellenwert der Apotheken bei der Durchführung von Grippeimpfungen deutlich: „Apotheken bieten der Bevölkerung ein niedrigschwelliges Angebot für die Inanspruchnahme von Grippeschutzimpfungen und können dazu beitragen, die Impfquoten zu erhöhen, die für die Allgemeinheit von herausragender Bedeutung sind.“ Durch den Änderungsantrag zum Gesetzentwurf eines Gesetzes zur Zahlung eines Bonus für Pflegekräfte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen (Pflegebonusgesetz) sollen die gesetzlichen Regelungen für die Einbindung der Apotheken in die Durchführung von Grippeschutzimpfungen geschaffen werden. „Die Abda unterstützt das Anliegen ausdrücklich.“
Erfahrungen aus Modellprojekten einfließen lassen
In anderen Ländern habe man bereits Erfahrungen mit Impfungen in Apotheken sammeln können, auch die Modellprojekte in Deutschland hätten bereits dazu beigetragen. „Die Apothekerinnen und Apotheker können dabei auf die positiven Erfahrungen zurückgreifen und auf diesen aufbauen, die bereits bei der Durchführung von Grippeschutzimpfungen im Rahmen der Modellvorhaben nach § 132j SGB V sowie bei Impfungen gegen das Coronavirus Sars-CoV-2 nach § 20b IfSG gesammelt werden konnten.“
Apotheken sind bestens qualifiziert
Dr. Sebastian Schmitz, Hauptgeschäftsführer der Abda, erklärte, dass sich die Impfungen in anderen Ländern nicht von den Arztpraxen in die Apotheken verlagern – sondern die Impfzahlen insgesamt steigen würden. Er sieht Apotheker:innen bestens für die Aufgabe qualifiziert. Dank vorgesehener Schulungen, die die notwendigen Zusatzkenntnisse vermitteln, seien sie gut vorbereitet, um die Leistung auf hohem Niveau anbieten zu können.
Während im neuen § 20c IfSG die rechtlichen Grundlagen für die Durchführung von Grippeschutzimpfungen durch Apotheker:innen geschaffen werden sollen, klärt § 132e SGB V die erforderlichen sozialrechtlichen Rahmenbedingungen für die Durchführung der Schutzimpfungen durch die Apotheken als Leistungserbringer. Im Apothekengesetz und der Apothekenbetriebsordnung sollen konkrete qualitative Anforderungen an die Durchführung der Grippeschutzimpfungen in öffentlichen Apotheken geregelt werden. Insbesondere der neue § 35a ApBetrO stellt klar, dass die Durchführung von Grippeschutzimpfungen an die öffentliche Apotheke geknüpft sein soll.
Formulierung soll angepasst werden
„Dies begrüßen wir ausdrücklich. Um diese gesetzgeberische Intention zu unterstützen, sollte klargestellt werden, dass die impfenden Apothekerinnen und Apotheker zum pharmazeutischen Personal der Apotheke gehören müssen und nicht etwa als ‚freie Mitarbeiter:innen‘ diese Aufgabe übernehmen dürfen.“ Die Abda regt an, die Formulierung dahingehend anzupassen.
Gegenwind von Ärzteverbänden
Von Seiten der Ärzt:innen kommt ordentlich Gegenwind. Eine deutliche Aussage kommt von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV): „Impfen ist und bleibt eine originär ärztliche Aufgabe“, so der Dr. Andreas Gassen, Dr. Stephan Hofmeister und Dr. Thomas Kriedel. Die Durchführung von Impfungen sei eine ganz zentrale ärztliche Leistung, so der Vorstand. „Die niedergelassenen Kolleginnen und Kollegen können impfen. Das beweisen sie Jahr für Jahr beispielsweise in der Influenzasaison und nicht erst seit der Corona-Pandemie.“
„Im Übrigen beinhaltet das Impfen ja nicht nur die Injektion an sich“, konstatierte KBV-Vize Hofmeister. „Sie umfasst ebenso die Impfanamnese, die Aufklärung zur Impfung, den Ausschluss von akuten Erkrankungen und Kontraindikationen sowie bei bestehenden Erkrankungen die Bewertung, ob eine Impfung durchgeführt werden kann.“ All dies setze eine entsprechende ärztliche Aus- und Weiterbildung voraus, über die Apothekerinnen und Apotheker nicht verfügen. „Es geht hier auch um die Sicherheit der Patientinnen und Patienten“, betonte Hofmeister. „Deshalb macht es keinen Sinn, Grippeschutzimpfungen jenseits der gegenwärtigen Modellprojekte, von denen bislang noch nicht einmal Evaluierungsergebnisse vorliegen, regelhaft auch durch Apothekerinnen und Apotheker anzubieten.“